Frage an Beate Merk bezüglich Recht

Portrait von Beate Merk
Beate Merk
CSU
Zum Profil
Frage stellen
Die Frage-Funktion ist deaktiviert, weil Beate Merk zur Zeit keine aktive Kandidatur hat.
Frage von Reinhard Z. •

Frage an Beate Merk von Reinhard Z. bezüglich Recht

Ehrenwerte Frau Dr. Merk,

der Deutsche Richterbund kritisiert seit Jahren die politische Einflussnahme, in Form von Weisungen an Staatsanwälte, durch Justizminister/innen (1), in einzelnen Strafverfahren:

Zitat:
"Darüber hinaus muss das staatsanwaltschaftliche Weisungsrecht umfassend neu geregelt werden. Dazu gehört vor allem, dass den Justizministern die Befugnis genommen wird, durch Weisungen oder auf anderem Wege Einfluss auf die Sachbehandlung in einem einzelnen Verfahren zu nehmen."

Haben Sie in dieser Form auch schon Einfluss auf einzelne Strafverfahren genommen und demzufolge Strafvereitelung geleistet?

MfG

R. Zwanziger

(1) http://www.drb.de/cms/index.php?id=41&L=0&no_cache=1&sword_list[0]=weisungsrecht

Portrait von Beate Merk
Antwort von
CSU

Sehr geehrter Herr Zwanziger,

vielen Dank für Ihre Anfrage zum Thema "Weisungen an Staatsanwaltschaften".

Gemäß § 146 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) müssen die Beamten der Staatsanwaltschaft den dienstlichen Anweisungen ihres Vorgesetzten nachkommen. Das umfasst auch die Pflicht zur Befolgung von Weisungen, welche die Sachbehandlung im Einzelfall betreffen. Zu solchen Anweisungen befugt ist nach § 147 Nr. 2 GVG die Landesjustizverwaltung. Seinen Grund hat dieses Recht zur Aufsicht und Leitung in der Verantwortlichkeit gegenüber dem Parlament. Schon daraus ergibt sich, dass eine Anweisung keine Strafvereitelung im strafrechtlichen Sinne darstellen kann.

Dennoch hat es seit meinem Amtsantritt im Herbst 2003 keine Einzelfallweisungen gegeben; weder ich selbst noch die Beamten des Staatsministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz haben einem Staatsanwalt vorgeschrieben, wie er in einem bestimmten Ermittlungsverfahren vorzugehen hat.
Selbstverständlich kann es in Einzelfällen Rückfragen zum Sachverhalt, fachlichen Besprechungsbedarf oder Prüfbitten geben. Dies folgt schon aus dem gesetzlich verankerten Recht und der korrespondierenden Pflicht zur Aufsicht und Leitung. Ein konkretes Beispiel für Anregungen aus letzter Zeit ist etwa, dass die Staatsanwaltschaft bei einem Antrag auf Führungsaufsicht Ergänzungen erbeten hat. Gerade wenn es um den Schutz der Bevölkerung vor Rückfalltaten geht, überprüfen wir die vorgelegten Einzelfälle genau. In solchen Fällen ergehen evtl. Anregungen, aber keine Weisungen.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Beate Merk, MdL
Staatsministerin