Frage an Beate Merk bezüglich Familie

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Beate Merk
CSU
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Frage von Helga W. •

Frage an Beate Merk von Helga W. bezüglich Familie

Sehr geehrte Frau Merk.

warum wird bei einer Scheidung von einem Beamten der Versorgungsausgleich nicht auf das eigene Rentenkonto übertragen? Ich habe eine eigene Rente erarbeitet die die auf Grund von 2Kindern und Sozialberuf nicht sehr hoch ist.(teilweise Teilzeitarbeit)Jetzt werde ich auch noch dafür gestraft daß ich mit einem Beamten verheiratet war,Ich zahle für den Versorgungsausgleich 15,5%Krankenkasse und das ohne Zuschuß.Mein Mann bekommt einen Teil von meiner Rente mit dem Vorteil für ihn bleibt die Krankenkasse gleich .Er ist privat versichert und zahlt inzwischen weniger als ich für die gesetzl.Krankenkasse.Man könnte doch bei der Scheidung gegenrechnen und den Versorgungsausgleich dementsprechend kürzen.

Mit freudlichem Gruß
Helga Wolf

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Antwort von
CSU

Sehr geehrte Frau Wolf,

vielen Dank für Ihre E-Mail vom 21. Mai 2013, in der Sie anregen, die für die betroffenen Ehegatten im Bereich der Krankenversicherung eintretenden Rechtsfolgen bei der Durchführung des Versorgungsausgleichs zu berücksichtigen.

Die zum 1. September 2009 in Kraft getretene Reform des Versorgungsausgleichs sieht vor, dass jedes durch einen der beiden Ehegatten erworbene Versorgungsanrecht gesondert geteilt wird. Dieses so genannte Prinzip des Einzelausgleichs zielt darauf ab, die bei einem Vergleich unterschiedlich ausgestalteter Versorgungsanrechte auftretenden Schwierigkeiten zu vermeiden. Es führt jedoch dazu, dass die geschiedenen Ehegatten mit Erreichen der jeweiligen Altersgrenzen häufig parallel mehrere Teilversorgungen beziehen. Dabei kann es dazu kommen, dass einzelne „Bausteine“ nur unter Inkaufnahme von Nachteilen in das Gesamtkonzept der Altersversorgung eines Betroffenen eingepasst werden können. Soweit solche Nachteile in ihrem Ausmaß bereits hinreichend zuverlässig vorhersehbar sind und zu einem grob unbilligen Ergebnis führen würden, sind sie gemäß § 27 Satz 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes grundsätzlich bereits nach bestehender Rechtslage im Rahmen der Entscheidung über den Versorgungsausgleich zu berücksichtigen. Generell kann ein hinreichendes Maß an Rechtssicherheit indes nur erreicht werden, wenn sich der Versorgungsausgleich in erster Linie daran orientiert, in welchem Umfang die Ehegatten während der Ehezeit Versorgungsanrechte erworben haben. Dieses Grundkonzept sollte daher beibehalten werden.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Beate Merk, MdL