Planen sie Nachbesserungen zu den teilweise fehlerhaften Änderungen des Wohnungseigentumsgesetz vom 01.12.2020?

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Frage von Cornelia S. •

Planen sie Nachbesserungen zu den teilweise fehlerhaften Änderungen des Wohnungseigentumsgesetz vom 01.12.2020?

Durch Änderung des bisherigen Wohnungseigentumsgesetz vom 01.12.2020 wurden Kläger von Beschlussanfechtungsverfahren deutlich benachteiligt. Durch die Änderung seit 01.12.20 ist bei Anfechtungsklagen die Eigentümergemeinschaft die Beklagte. Wenn die Klägerseite das Verfahren gewinnt, müsste aber die Klägerseite dennoch einen Teil der Prozesskosten mittragen, als Teil der Eigentümergemeinschaft. Das ist eine extreme Ungerechtigkeit. Es ist daher erforderlich, das im WEG ergänzt wird, dass die Kläger von Beschlussanfechtungsverfahren an den Prozesskosten nicht beteiligt werden dürfen, wenn die Kläger das Beschlussanfechtungsverfahren gewonnen haben.

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Sehr geehrte Frau S.

vielen Dank für Ihre Frage.

Der Gesetzgeber hat bei der WEG-Reform nach langen und ausführlichen Debatten im Parlament und den dazugehörenden Anhörungen zwei wichtige Grundsatzentscheidungen getroffen. Erstens die Schaffung einer rechtsfähigen Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, deren gesetzlicher Vertreter der Verwalter nunmehr ist. Zweitens die Wertentscheidung des Gesetzgebers, anders als früher nicht mehr das Bewahrungsinteresse schwerer wiegen zu lassen als das Veränderungsinteresse, sondern die Gestaltungsmacht in die Hände der Mehrheit zu legen und dies mit einem angemessenen Belastungsschutz zu verbinden.

Reformbedarf sehen wir nach einem Jahr der Anwendung und den bisherigen Rückmeldungen zur WEG-Reform derzeit nicht.

Mit freundlichen Grüßen

Benjamin Strasser MdB

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