Frage an Berthold Rüth bezüglich Staat und Verwaltung

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Berthold Rüth
CSU
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Frage von Ekkehard S. •

Frage an Berthold Rüth von Ekkehard S. bezüglich Staat und Verwaltung

Warum führt die Regierung nicht eine generelle Haftung - auch mit dem Privatvermögen - für Behörden, Ämter, Landräte, Bürgermeister, ect. ein und bremst damit die unkontrolierte Ausgabenwut endlich mal ein.
Ich habe bisher noch von keinem behördlich angegangenes Objekt gehört, dass nicht teurer geworden ist, als geplant.
Mit "fremden" Geld (Steuergelder der Bürger) kann man sinnlos und auch haftungslos uneingeschränkt umgehen. Auch Rügen vom Rechnungshof haben keinerlei nachhaltige Wirkung.
Mit der persönlichen Haftung - die jeder andere Bürger hat - würden viele Steuer-gelder nicht "verblembert"!

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Antwort von
CSU

Sehr geehrter Herr Schollen,

für Ihr Mail danke ich Ihnen.

Oberstes Gebot der kommunalen Haushaltswirtschaft in Bayern ist eine sparsame und wirtschaftliche Haushaltsführung mit dem Ziel, die stetige Erfüllung der kommunalen Aufgaben zu sichern.

Das klappt in den allermeisten Gemeinden und Landkreisen in Bayern sehr gut. Von einer "unkontrollierten Ausgabenwut" kann keine Rede sein, im Gegenteil: praktisch alle Gemeinden und Landkreise wirtschaften sehr sparsam und achten streng auf die Einhaltung der Baukosten bei Projekten.

Bei grober Fahrlässigkeit z.B. eines Bürgermeisters kann bereits heute die haftende Gemeinde diesen in Regress nehmen nach § 839 BGB "Haftung bei Amtspflichtverletzung":

"(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden."

Ich hoffe, sehr geehrter Herr Scholler, Ihnen mit diesen Informationen weiter geholfen zu haben.

Dass wir in Bayern mit dem Geld der Bürgerinnen und Bürger sehr sparsam umgehen, sehen Sie auch daran, dass der Freistaat Bayern bereits zum achten Mal in Folge einen Haushalt ohne Neuverschuldung aufgestellt hat.

Das ist in Deutschland und Europa einmalig. Es ermöglicht uns, enorme Summen in die Bildung, den Ausbau der Kinderbetreuung und unsere Familien zu investieren. Deshalb werden wir von der CSU an unserem großen Ziel ‚Bayern schuldenfrei bis 2013’ festhalten. Denn CSU-Politik steht für solide Finanzen!

Beste Grüße

Berthold Rüth, MdL