Frage an Bruno Jöbkes bezüglich Familie

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Bruno Jöbkes
Bündnis 90/Die Grünen
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Frage von Wilfried S. •

Frage an Bruno Jöbkes von Wilfried S. bezüglich Familie

Sehr geehrter Herr Jöbkes,

wieso erhält meine Ehefrau (Südamerikanerin = EU-Sprache spanisch) ohne deutschen Sprachtest (A1 Test) weder ein verlängertes Touristenvisum noch eine dauerhaftes Visum zur Familienzusammenführung? Bei Koreanern, Japanern, Türken (keine EU-Sprachen) gelten diese Regelungen aufgrund von Abkommen bzw. Gerichtsurteilen (EgGH) nicht. Sind hier wirtschaftliche Interessen stärker zu beurteilen als ihre viel beschworene Integration?

Wieso klagen anerkannte Asylbewerber auf Familienzusammenführung und erhalten vor den Verwaltungsgerichten in den meisten Fällen Recht und meiner Frau wird der Zugang ohne Sprachtest grundsätzlich verwehrt? Wo bleibt da die Gerechtigkeit? Auch meine Frau möchte Teil der aktuellen "Willkommenskultur" sein.

Wann wird das Ausländerrecht und das Asylrecht entsprechend korrigiert? Welchen Standpunkt vertreten die Grünen?

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Antwort von
Bündnis 90/Die Grünen

Sehr geehrter Herr S.,

aus meiner Sicht kann und sollte der Status Ihrer Ehefrau nicht über den Versuch geregelt werden, an den bestehenden Gesetzen zu arbeiten. Ohne ein Einwanderungsgesetz, werden wir den vielfältigen Migrationsbewegungen nicht gerecht werden. Die Grünen im Bundestag haben dazu einen ersten Vorschlag im April diesen Jahres vorgelegt.

www.gruene-bundestag.de/integration-fluechtlingspolitik/deutschland-braucht-ein-einwanderungsgesetz-04-04-2017.html

Vergleiche mit dem Asylrecht helfen hier auch nicht weiter, den beim Asylschutz geht es um Schutz vor Verfolgung. Allerdings ist mir nicht klar, warum, wie Sie schreiben, für Menschen aus anderen Ländern ein fehlender Sprachtest kein Visumhindernis ist. Nicht vergleichbare bilaterale Abkommen sind, wie an so einem Punkt zu sehen, schlicht überholt.
Auch wenn, wie Sie mir vermutlich zustimmen werden, Deutschkenntnisse eine elementar wichtige Voraussetzung für eine gelingende Integration sind, sieht unser Gesetzentwurf in §28 für Fälle wie Ihrem vor

"Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen 1. Ehegatten eines Deutschen,...abweichend von § 5 Absatz 1 Nummer 1 zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat."

Dem kann ich mich nur anschließen.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit dieser Anwort bei Ihrer Entscheidungsfindung zumindest etwas weiterhelfen.

Viele Grüße
Bruno Jöbkes