Wie stellen Sie sicher, dass Bayernweit entsprechend der Empfehlung Drucksache 18/15829 bei sogenannten "Schwarzbauten" die untere Bauaufsichtsbehörde immer eine Nutzungsuntersagung anordnet?
Inkonsequente und intransparente Vorgehensweise der bayerischen Landratsämter im Umgang mit ungenehmigten Bauten, den sogenannten „Schwarzbauten“.
Die Bayerische Staatsregierung hat in ihrer Empfehlung klargestellt, dass die Nutzungsuntersagung nach Art. 76 Satz 2 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) ein sogenanntes intendiertes Ermessen vorsieht. Dies bedeutet, dass die Anordnung einer Nutzungsuntersagung der Regelfall sein soll.
In der Praxis führt diese Regelung jedoch zu erheblicher Rechtsunsicherheit und einer eindeutigen Ungleichbehandlung von Bürgerinnen und Bürgern. Ähnliche Fälle werden in verschiedenen Landkreisen nach völlig unterschiedlichen Maßstäben beurteilt. Dies untergräbt das Vertrauen in die Verwaltung und die Rechtsstaatlichkeit. Bayern muss eine einheitliche Vorgehensweise aller Behörden bei Vorliegen von Schwarzbauten schaffen, die dem ME Nr. IV B 7 - 9 von 1953 analog ist und dessen Forderung nach konsequentem Einschreiten auf den neuesten Rechtsstand bringt.
