Frage an Christine Lambrecht von Ilka S. bezüglich Familie
Sehr geehrte Frau Lamprecht, ich beziehe mich mit meiner Frage auf Ihre folgende Aussage zum Steuerrecht: Das Steuerrecht stellt das Existenzminimum eines Kindes durch die Kinderfreibeträge bzw. durch das Kindergeld steuerfrei. Dazu verpflichtet die Verfassung.
Mein Sohn studiert an der technischen Universität Berlin und erhält von mir Unterhalt. Ein Bafög-Anspruch besteht nicht. Mit Erreichen des 25. Lebensjahres ( März 2008) erlischt aufgrund der letzten Beschlüsse des Bundestages zum Erziehungsgeld sein Kindergeldanspruch. Meine Unterhaltsverpflichtung läuft aber bis zum März 2010 (27. Geburtstag). Wie wird in dem Zeitraum zwischen März 2008 und 2010 die o.g. verfassungsmäßig gebotene steuerliche Freistellung des Existenzminimums des Kindes erreicht?
Heute konnte ich sogar von Plänen lesen, die Altersgrenze für das Kindergeld noch weiter (18 Jahre) abzusenken, da es ja Bafög und Studienkredite gäbe. Erlischt die Unterhaltspflicht nach BGB nun früher?
Mit freundlichen Grüßen
Ilka Stahlberg
Sehr geehrte Frau Stahlberg,
nach dem 25. Geburtstag ihres Sohnes haben Sie die Möglichkeit, Unterhaltszahlungen auf Antrag als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend zu machen (§ 33a des Einkommenssteuergesetzes). D. h. Sie können Aufwendungen für den Unterhalt und das Studium ihres Sohnes dann bis zu 7680 Euro jährlich vom Gesamtbetrag Ihrer Einkünfte abziehen.
Konkrete Planungen, die Altersgrenze für die Gewährung von Kindergeld auf 18 Jahre herabzusetzen, gibt es derzeit nicht.
Mit freundlichen Grüßen
Christine Lambrecht, MdB