Frage an Dagmar Freitag bezüglich Recht

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Dagmar Freitag
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Frage von Dieter J. •

Frage an Dagmar Freitag von Dieter J. bezüglich Recht

Sehr geehrte Frau Freitag

Ich bin seit Dezember arbeitslos und möchte nächstes Jahr in Rente gehen,wegen Arbeitslosigkeit, Die Bedingungen sind erfüllt, so dass ich die Rente mit 60 in Anspruch nehmen könnte. Jedoch soll ich nun noch eine Umschulung von der Arbeitsagentur antreten.Meine Meinung dazu ist, dass das Geld doch lieber für jüngere Menschen in Anspruch genommen werden sollte. Darf ich die Maßnahme ablehnen, ohne dass mir das Arbeitslosengeld gestrichen wird?

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Sehr geehrter Herr Jerichen,

an die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit sind bestimmte Voraussetzungen geknüpft: ich kann Ihrem Eintrag nicht entnehmen, ob Sie diese Voraussetzungen erfüllen.

Daher möchte ich Ihre Anfrage allgemein beantworten:

Die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit erhalten vor 1952 geborene Versicherte auf Antrag, die mindestens das 60. Lebensjahr vollendet haben, bei Rentenbeginn arbeitslos sind und nach Vollendung eines Lebensalters von 58 Jahren und sechs Monaten mindestens 52 Wochen arbeitslos waren, innerhalb der letzten 10 Jahre vor Rentenbeginn mindestens 8 Jahre mit Pflichtbeitragszeiten zurückgelegt haben und die Mindestversicherungszeit von 15 Jahren erfüllen.
Ohne Abschläge kann diese Altersrente ab dem 65. Lebensjahr bezogen werden.

Bei Versicherten, die bei einer Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet sind und Leistungen nach dem Recht der Arbeitsförderung (z. B. Arbeitslosengeld) erhalten, geht die Rentenversicherung davon aus, dass die bereits die zuständige Agentur für Arbeit das Vorliegen von Arbeitslosigkeit geprüft und bejaht hat.

Die Arbeitslosmeldung setzt voraus, dass der Versicherte dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht. Dazu gehört auch, dass er Einladungen der Agentur für Arbeit folgt und an angebotenen Maßnahmen teilnimmt.

Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang auch folgendes:

Arbeitslosigkeit setzt voraus, dass sich der Versicherte bemüht, seine Beschäftigungslosigkeit zu beenden (Eigenbemühungen). An die Eigenbemühungen und ihren Nachweis stellt der Rentenversicherungsträger strenge Anforderungen.

Mit freundlichen Grüßen
Dagmar Freitag