Was halten Sie von der Festlegung der Wohnfläche für alle Beteiligten durch den Bauherrn am Ende der Bauphase?

Portrait von Daniela Ludwig
Daniela Ludwig
CSU
95 %
56 / 59 Fragen beantwortet
Frage von Manfred G. •

Was halten Sie von der Festlegung der Wohnfläche für alle Beteiligten durch den Bauherrn am Ende der Bauphase?

Sehr geehrte Frau Luwig,

seit Jahren ist bekannt, dass die Quadratmeterangaben in vielen Bauträgerverträgen und damit auch in Mietverträgen nicht stimmen, was zu einem falschen Kaufpreis und zu einer falschen Kostenumlage beim Käufer und Mieter führt. Seit 2019 gibt es den Vorschlag die tatsächliche Wohnfläche vom Verkäufer / Bauherrn für Grundbuchamt, Käufer, Mieter, Hausverwaltung und dessen Dienstleister für die Betriebskostenabrechnung ermitteln zu lassen. Wird die falsche Angabe im Nachhinein festgestellt, muss der Bewohner ein Recht auf Korrektur haben. Einstimmigkeit der Eigentümer darf nicht Voraussetzung sein. Warum ist das keine Lösung für Sie und ihre Partei? Eine WEG / GdWE ist keine Wohnanlage im kommunalen Wohnungsbau! Hier treffen sich Menschen nach Fertigstellung des Gebäudes, die in der Regel erstmals lernen, demokratisch eine Wohnanlage zu verwalten und zu erhalten. Wegen deren Unerfahrenheit, muss es Aufgabe der Politik sein, erkennbare Mängel vorab abzuwenden.

Portrait von Daniela Ludwig
Antwort von
CSU

Sehr geehrter Herr G.,
vielen Dank für ihre Frage, die Sie auch anderen Kolleginnen und Kollegen auf dieser Plattform gestellt haben.

Falsche Berechnungen bei der Grundfläche kommen leider immer wieder vor.
Daher ist es immer empfehlenswert, beim Kauf oder der Anmietung einer Wohnung bzw. eines Hauses selbst nachzumessen, damit es nicht zu Unstimmigkeiten bei der Größenangabe kommt. 
Ansonsten gilt beim Kauf: Der Verkäufer haftet für falsche Flächenangaben im Exposé.
Bei der Miete gilt: Beträgt die Flächenabweichung mehr als zehn Prozent, hat der Mieter das Recht, die Miete zu kürzen und zu viel gezahltes Geld zurückzuverlangen. Er kann sogar den Mietvertrag außerordentlich kündigen. 
Was Sie mit „Recht auf Korrektur“ meinen, erschließt sich nicht ganz.
Wenn die reale Fläche von der vertraglich vereinbarten Fläche abweicht, lässt sich die reale Fläche nicht korrigieren. Sie ist nun einmal so gebaut, wie sie ist. Die Korrektur erfolgt ansonsten über die oben beschriebene Mängelgewährleistung.
Mit freundlichen Grüßen
Daniela Ludwig

 

Was möchten Sie wissen von:
Portrait von Daniela Ludwig
Daniela Ludwig
CSU