Welche konkrete Unterstützung planen Sie für schwerwiegend Kranke und Behinderte Betroffene des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz?
Sehr geehrter Herr Rohde,
ich bekomme auf Grund meiner Behinderung medizinisches Cannabis von meiner Fachärztin verschrieben. Durch die Medikation konnte ich mit Mitte 30, nach Jahrelanger Pflegebedürftigkeit und Arbeitslosigkeit, ein Studium beginnen. Ich bin auf Grund meiner Behinderung auf spezifische Päparate und die inhalative Einnahmeform angewiesen, Extrakte sind mit starken Nebenwirkungen und einer sehr viel geringeren Wirksamkeit für mich verbunden, Fertigazneimittel sind für meine Diagnose keine Verfügbar.
Jetzt wurde durch das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz meine Medikation aus der Kassenversorgung gestrichen. Meine Ärztin hat daraufhin die Behandlung einstellen müssen. Die Kosten für Privatrezepte über Telemedizin kann ich nicht tragen, und hier planen sie ja ebenfalls Einschränkungen. Für mich bedeutet es den Rückfall in die Pflegebürftigkeit und das Ende meines Studiums.
Ich bitte Sie sich für die Betroffenen der Streichung von med. Cannabisblüten einzusetzen.
Sehr geehrter Herr R.,
vielen Dank für Ihre Nachricht vom 15. August dieses Jahres die mich über die Plattform Abgeordnetenwatch erreicht hat. Als direkt gewählter Bundestagsabgeordneter für Oldenburg und das Ammerland antworte ich Ihnen gerne auf Ihre Kritik zum Gesetz zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-BStabG), welches am 10. Juli in 2./3. Lesung im Deutschen Bundestag abschließend beraten wurde.
Im Gesetzentwurf wurde der Anspruch auf medizinisches Cannabis in Form von getrockneten Blüten aus dem Leistungskatalog der GKV gestrichen. Der GKV-Anspruch auf Versorgung mit Cannabis in Form von Extrakten in standardisierter Qualität und Fertigarzneimittel sowie Arzneimittel mit den Wirkstoffen Dronabinol und Nabilon soll hingegen bestehen bleiben. Damit bleibt auch der Anspruch auf eine erstattungsfähige Versorgung mit Cannabisarzneimitteln erhalten. Medizinisches Cannabis in Form von getrockneten Blüten ist weiterhin als Privatrezept für Selbstzahler erhältlich, könnte jedoch nicht mehr auf Kosten der GKV verschrieben werden.
Dieser Ansatz geht auf einen Reformvorschlag der Finanzkommission Gesundheit zurück. Diese ist zu dem Ergebnis gekommen, dass die wissenschaftliche Evidenzlage zum Patientennutzen bei standardisierten Fertigarzneimitteln deutlich belastbarer sei als bei Cannabisblüten. Zudem sei eine Standardisierung der Blüten kaum möglich, da der Gehalt an THC und CBD in Cannabisblüten natürlichen Schwankungen durch Witterungsbedingungen oder Lagerungen unterliege. Insgesamt zielt die Maßnahme darauf ab die medizinische Nutzung von Cannabis stärker an den Grundsätzen der evidenzbasierten und qualitätsgesicherten Arzneimitteltherapie auszurichten.
In der letzten Wahlperiode haben wir mit dem Cannabisgesetz einen Paradigmenwechsel in der Sucht- & Drogenpolitik eingeleitet und damit nach dem Scheitern der Verbotspolitik ausdrücklich gesellschaftliche Realitäten anerkannt. Aufgrund einer veränderten Risikobewertung wurde im Rahmen der Reform medizinisches Cannabis aus dem BtMG herausgenommen und auf diese Weise der Patientenzugang nachhaltig vereinfacht. In der Debatte um das MedCanG haben wir uns dafür eingesetzt, dass ein niedrigschwelliger Patientenzugang zu medizinischem Cannabis in Form von getrockneten Blüten erhalten bleibt. Ich sage Ihnen ganz offen: Ich hätte mir in diesem Punkt eine andere Regelungen gewünscht, aber die Entscheidung über Erstattungsfähigkeit von Therapien muss auch der medizinischen Notwendigkeit und wissenschaftlichen Evidenz folgen.
Wir werden die Auswirkungen dieses Gesetzes aufmerksam verfolgen, auch im Hinblick auf Versorgungssicherheit, Therapiealternativen und mögliche Folgekosten. Sollte es zu Fehlentwicklungen kommen, werden wir sehr schnell entsprechende Korrekturen prüfen.
Sollten Sie weitere Fragen oder Anliegen haben, wenden Sie sich jederzeit an mein Team oder mich.
Mit freundlichen Grüßen
Dennis Rohde
