Sehr geehrter Herr Karnbach,
ich möchte mich nicht dauernd wiederholen. Lesen Sie bitte § 30 des Aufenthaltsgesetzes.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Dieter Wiefelspütz
Sehr geehrter Herr Karnbach,
ich möchte mich nicht dauernd wiederholen. Lesen Sie bitte § 30 des Aufenthaltsgesetzes.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Dieter Wiefelspütz
(...) wir haben einen ausgesprochen tüchtigen und einflußreichen Bundesdatenschutzbeauftragten. Gäbe es ihn nicht, müßte man ihn erfinden. (...)
(...) der besondere Schutz des Abgeordneten folgt aus Art. 47 des Grundgesetzes. (...)
(...) Dafür machen wir Gesetze. Ich glaube nicht, daß es meine Aufgabe ist, Meinungsäußerungen von Kollegen zu kommentieren. (...)
(...) Ich tue das nicht. Nochmals und letztmals: Die deutschen Sicherheitsbehörden können ausschließlich aufgrund einer nationalen Befugnisnorm mit Richtervorbehalt auf Verbindungsdaten zugreifen. Es bedarf einer weiteren nationalen Befugnisnorm, um solche Daten weiterzuleiten. (...)
(...) Der Zugriff ist nur im konkreten Einzelfall kraft richterlicher Entscheidung zulässig. Neu ist, daß die Aufbewahrungszeiten für die Verbindungsdaten auf einheitlich 6 Monate festgesetzt werden. Den von Ihnen behaupteten "sicheren Verlust an Selbstbestimmung" kann ich nicht erkennen. (...)