Frage an Elisabeth Winkelmeier-Becker bezüglich Recht

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Elisabeth Winkelmeier-Becker
CDU
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Frage von Michael S. •

Frage an Elisabeth Winkelmeier-Becker von Michael S. bezüglich Recht

Sehr geehrte Frau Winkelmeier-Becker !

Ich beziehe mich auf Ihre Antwort vom 12.04.2007 meiner Anfrage hier in "abgeordnetenwatch.de", wie auch Ihren Äußerungen bei der öffentlichen Veranstaltung vom 17.04.2007 des Interessensverbandes für Unterhalt und Familienrecht (ISUV/VDU e.V.) in Bonn.

Wie beurteilen Sie nun den Beschluss des BVerfG 1 BvL 9/04 ?

Für eine Antwort ich Ihnen sehr verbunden wäre.

Mit vorzüglicher Hochachtung
Michael Sparwasser

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Sparwasser,

Ihre Frage zum Unterhaltsrecht beantworte ich wie folgt: Die geplante Reform des Unterhaltsrechts sieht wesentliche Änderungen gerade für den Fall vor, dass ein Unterhaltspflichtiger eine zweite Familie gründet: der erste Rang soll allein den Kindern vorbehalten bleiben, die Ehefrau tritt dahinter zurück, die Erwerbsobliegenheiten der Ehefrau werden verschärft, die Ansprüche der nicht ehelichen Mutter hingegen erweitert und denen der Ehefrau weitgehend angeglichen; beiden soll i.d.R. eine eigene Erwerbstätigkeit zugemutet werden, wenn für das Kind ein Kindergartenplatz beansprucht werden kann. Während der ursprüngliche Gesetzesentwurf von SPD-Justizministerin Zypries daran festhalten wollte, den Unterhaltsanspruch der nicht ehelichen Mutter grundsätzlich auf 3 Jahre zu begrenzen, sieht der Reformentwurf auf Drängen der CDU/CSU nunmehr keine Befristung mehr vor. Außerdem soll künftig eine nachfolgende Partnerin, die nach geltender Rechtslage gegenüber einer betreuenden Ehefrau immer nachrangig ist, mit ihrem Anspruch auf Betreuungsunterhalt dann in den Gleichrang zur geschiedenen Ehefrau aufrücken, wenn die neue Partnerschaft sich verfestigt und eine Ehe geschlossen wird. An dieser Stelle hatte der Zypries-Entwurf den sofortigen Gleichrang aller Mütter vorgesehen, ohne Rücksicht darauf, ob durch die Übernahme von Kinderbetreuung bei der Ehefrau im Vertrauen auf den Bestand der Ehe und der partnerschaftlichen Aufgabenverteilung in der Ehe bereits manifestierte Nachteile bei Berufs- und Erwerbschancen eingetreten und der neuen Partnerin die bestehenden Unterhaltspflichten bekannt sind. Kurz vor der geplanten Verabschiedung des neuen Gesetzes hat nun das Bundesverfassungsgericht eine Entscheidung über die Befristung des Unterhaltsanspruchs der nichtehelichen Mutter auf 3 Jahre getroffen und diese für verfassungswidrig erklärt.

Damit steht fest: der ursprüngliche Zypries-Entwurf mit dem Festhalten an dieser Frist wäre von vornherein ebenfalls verfassungswidrig gewesen; der von der CDU/CSU durchgesetzte Kompromiss hätte hingegen gerade zum 1.7.2007 zu der Regelung geführt, die das Bundesverfassungsgericht jetzt anmahnt. Die Reform ist nun ausgesetzt worden, um zu prüfen, ob die Ausführungen des Gerichts Konsequenzen für die beabsichtigte Rangregelung haben. Das Bundesverfassungsgericht hatte ausgeführt, dass weder Unterschiede beim Betreuungsbedarf ehelicher und nicht ehelicher Kinder, noch der Gedanke der nachehelichen Solidarität es rechtfertigten, bei der Dauer des Betreuungsunterhalts der Mütter zu unterschiedlichen Fristen zu kommen. Art. 6 Abs. 5 GG verlange, nichtehelichen Kindern gleiche Lebensbedingungen wie ehelichen zu schaffen. In der Tat ist es eine absurde Vorstellung, Kinder hätten je nach Status der elterlichen Beziehung unterschiedliche Bedürfnisse oder unterschiedlichen Rang. Demgemäß stehen sie ohne Rücksicht auf diesen Status mit ihrem eigenen Unterhaltsanspruch gleichrangig an erster Stelle; die parallele Ausgestaltung der Erwerbsobliegenheiten der Mütter ist eine zwingende Konsequenz. Der Status als eheliches oder nicht eheliches Kind kann kein Anknüpfungspunkt für eine rechtliche Differenzierung sein. Dies allein trägt allerdings nicht die nun wieder erhobene Forderung, den sofortigen und unbedingten Gleichrang der Mütter als allein verfassungsmäßige Regelung einzuführen. Das Bundsverfassungsgericht hat ausdrücklich bestätigt, dass der Schutz der Ehe nach Art. 6 Abs. 1 GG es zulässt, einen geschiedenen Ehegatten unterhaltsrechtlich besser zu stellen, auch wenn sich dies mittelbar auf die Lebenssituation der Kinder auswirken kann. Damit dürften sowohl die bisher geltende, als auch die geplante Rangfolge in Einklang stehen. Die bisher geltende Regelung, die nachfolgende Partnerinnen ohne Unterschied nach Ehe oder nicht Ehe in den Nachrang verweist, ist für den echten Mangelfall, in dem sowohl der geschiedene, als auch der neue Ehepartner wegen Kindererziehung nicht erwerbstätig sein können, vom Bundesverfassungsgericht ausdrücklich bestätigt worden; auch der Bundesgerichtshof hat daran festgehalten, weil der nachfolgende Partner die Vorbelastungen des Unterhaltspflichtigen kennt und sich darauf einstellen kann. Auch die geplante Kompromisslösung ist mit dem Grundgesetz vereinbar, da sie erkennbar nicht am Status der Kinder anknüpft, sondern eine Gleichbehandlung der Ehen intendiert.

Die Reform könnte deshalb wie geplant umgesetzt werden; die Auflage des Bundesverfassungsgerichts, die Befristung für die nichteheliche Mutter bis spätestens Ende 2008 zu beseitigen, wäre so ohne weiteres zu erfüllen. Sollte der Kompromiss bei der Rangfolge aufgegeben werden, gibt es keinerlei verfassungsrechtlichen Zwang, den sofortigen Gleichrang aller erziehenden Mütter zu beschließen. Ergebnis könnte dann sein, dass beim Rang nur der Vorrang aller Kinder verändert und die Rangregelung im Übrigen erhalten wird. Auch in diesem Fall würde durch den alleinigen Vorrang der Kinder und die gesteigerten Erwerbsobliegenheiten der getrennt lebenden bzw. geschiedenen Ehefrau eine spürbare Verbesserung der Situation von nachfolgenden Familien bewirkt werden.

Mit freundlichen Grüßen

Elisabeth Winkelmeier-Becker

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