Frage an Elisabeth Winkelmeier-Becker bezüglich Recht

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Elisabeth Winkelmeier-Becker
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Frage von Mark P. •

Frage an Elisabeth Winkelmeier-Becker von Mark P. bezüglich Recht

Sehr geehrte Frau Winkelmeier-Becker,

da Herr Grosse-Brömer offensichtlich nicht in der Lage ist, Fragen zur Verschärfung des WaffG zu beantworten, hat er mich mit seiner Antwort vom 04.06.08 an Sie verwiesen.

Ich hoffe, dass Sie nicht genauso ausweichend antworten wie die meisten Abgeordneten, die mit ihrem Verhalten den Eindruck verstärken, dass die Gesetzesverschärfung völlig unüberlegt beschlossen wurde!

1. Warum glauben Sie, dass das Führungsverbot der Einhandmesser zu einem Rückgang der Kriminalität führen wird, obwohl die bisherigen Erfahrungen in Deutschland (seit dem umfangreichen Messer-Verbot von 2003) und anderen Ländern ( http://www.protell.ch/Aktivbereich/19Archiv/de/2004/03.187d.htm ) belegen, dass strengere WaffG i.d.R. sogar zu einer Zunahme der Kriminalität führen?

2. Wie können Sie vom Bürger verlangen, dass er ein Gesetz richtig versteht, das selbst von den Abgeordneten unterschiedlich ausgelegt wird (Frau Fograscher vom 12.03.08 und Dr. Schäuble vom 31.03.08)? Müssen Gesetze nicht klar formuliert werden, damit man sich daran halten kann?

3. Innenminister Dr. Schäuble schrieb am 09.04.08, dass ein verantwortungsbewußter Bürger durch die Gesetzesverschärfung nicht beeinträchtigt wird, weil dieser nicht grundlos mit gefährlichen Messern in der Öffentlichkeit hantiert. Darf ich demzufolge weiterhin mein Einhandmesser für alltägliche Aufgaben in der Hosentasche tragen, solange ich damit nicht "grundlos hantiere"?

4. Gem. §42a Abs. 1 Nr. 2 WaffG ist das Führen von "Hieb- und Stichwaffen" verboten. Dies sind gem. Anlage 1 Abschnitt 1 "Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, unter unmittelbarer Ausnutzung der Muskelkraft durch Hieb, Stoß, Stich, Schlag oder Wurf Verletzungen beizubringen". Welche Eigenschaften muss ein Messer denn haben, um hierzu bestimmt zu sein? Auch mit einem Küchenmesser kann man jemanden töten, obwohl es nicht primär dazu bestimmt ist! Welche Messer (außer den explizit verbotenen) darf ich also noch führen?

MfG

Mark Padberg

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Sehr geehrter Herr Padberg,

auf der von Ihnen angegebenen Internetseite der "Gesellschaft für freiheitliches Waffenrecht" finde ich außer den Angaben engagierter Mitgliedern des Vereins keine seriösen wissenschaftlichen Belege für einen Anstieg von Kriminalität bei strengerem Waffengesetz. Ich persönlich halte Ihre These auch für wenig plausibel.

Der Deutsche Bundestag hat Handlungsbedarf insbesondere wegen eines erschreckenden Anstiegs von Messerattacken in öffentlichen Räumen mit tödlichem Ausgang oder schwerer Körperverletzung gesehen. Wir gehen davon aus, dass die Zahl der Gewalttaten zurückgeht, bei denen Messer verwandt werden, wenn diese nicht mehr zugriffsbereit mitgeführt werden dürfen. Darüber hinaus eröffnet das Verbot der Polizei die Möglichkeit, präventiv gegen potentielle Gewalttäter vorzugehen.

Sie haben ja bereits an mindestens 9 meiner Kollegen geschrieben und von dort jeweils auch mehrfach ausführliche Auskünfte erhalten.

Innenminister Schäuble hat in seiner Antwort vom 9. April an Sie die Regelungen des neuen § 42 a und die Ausnahmen, die das Führen von Messern bei berechtigtem Interesse auch weiterhin ermöglicht, dargelegt. Ich habe dem nichts hinzuzufügen.

Die von Ihnen aufgeworfenen Fragen betreffen im Wesentlichen ohnehin den Vollzug. Hierfür sind die Waffenbehörden der Länder zuständig.

Elisabeth Winkelmeier-Becker

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