Wann plant der Rechtsausschuss Ergänzungen zu den teilweise fehlerhaften Änderungen des Wohnungseigentumsgesetz?

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Elisabeth Winkelmeier-Becker
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Frage von Cornelia S. •

Wann plant der Rechtsausschuss Ergänzungen zu den teilweise fehlerhaften Änderungen des Wohnungseigentumsgesetz?

Sehr geehrte Frau Winkelmeier-Becker,
durch Änderung des bisherigen § 46 WEG wurden Kläger von Beschlussanfechtungsverfahren deutlich benachteiligt. Bis 30.11.20 waren bei Beschlussanfechtungsklagen die übrigen Eigentümer die Beklagten. Damit war die Kostentragung eindeutig, wenn die Klägerseite das Verfahren gewonnen hat. Durch die Änderung seit 01.12.2022 ist nun aber die Eigentümergemeinschaft die Beklagte. Wenn die Klägerseite das Verfahren gewinnt, müsste aber die Klägerseite dennoch einen Teil der Prozesskosten mittragen, als Teil der Eigentümergemeinschaft. Das ist eine extreme Ungerechtigkeit. Es ist daher dringend erforderlich, dass im Wohnungseigentumsgesetz ergänzt wird, dass die Kläger von Beschlussanfechtungsverfahren an den Prozesskosten nicht beteiligt werden dürfen, wenn die Kläger das Beschlussanfechtungsverfahren gewonnen haben.

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Sehr geehrte Frau S.,

vielen Dank für Ihre Frage.

Ich kann verstehen, dass es auf den ersten Blick ungerecht erscheint, dass nach dem neuen WEG-Recht der obsiegende klagende Eigentümer im Rahmen seiner Anteile in der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) an den Kosten der Gemeinschaft beteiligt wird. Normalerweise gilt im Zivilprozessrecht das Unterliegensprinzip („loser pays“), nach dem die im Prozess unterlegene Partei die Kosten zu tragen hat.

Das System, nach dem klagende, obsiegende Eigentümer über die Miteigentumsanteile der Gemeinschaft an den Kosten beteiligt werden, gab es bereits vor der letzten WEG-Reform. Dies war z.B. der Fall, wenn die WEG wegen rückständigen Hausgeldern gegen einen einzelnen Eigentümer klagte und der einzelne Eigentümer obsiegte. Lediglich bei Anfechtungsklagen war vor der Reform geregelt, dass nicht die Gemeinschaft, sondern die einzelnen Eigentümer verklagt werden müssen. Mit der Reform wurde die Gemeinschaft nun noch mehr an das nun verstärkte gesellschaftsrechtliche Prinzip angepasst. Nach dem alten Recht musste ein Wohnungseigentümer, wenn er einen Beschluss gerichtlich anfechten will, alle übrigen Wohnungseigentümer verklagen. Das führte nicht selten zu schwer handhabbaren Prozessen mit einer Vielzahl von Beteiligten und entsprechend hohen Kosten. Es ergaben sich häufig auch Irritationen, weil auch diejenigen Wohnungseigentümer verklagt werden mussten, die – wie der Kläger – gegen den Beschluss gestimmt haben. Auch das führte zu Kostenverteilungen, die als ungerecht empfunden werden konnten. Auf diese Weise wurde die Überleitung des wohnungseigentumsrechtlichen Verfahrens in den allgemeinen Zivilprozess nun abgeschlossen.

Wenn die Regierungskoalition das WEG-Recht nochmals aufgreift, werde ich Ihre Anliegen aber gerne ansprechen.

Mit freundlichen Grüßen

Elisabeth Winkelmeier-Becker

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