(...) Bisher ist es nicht gelungen, die Vorschriften über die Abgeordnetenbestechung so zu konzipieren, dass sie einerseits der besonderen Stellung von Abgeordneten Rechnung tragen und andererseits den Vorgaben des Übereinkommens der Vereinten Nationen entsprechen. Eine sachgerechte Regelung ist deshalb so schwierig, weil die Grenze zwischen politisch gewolltem und erwartetem Handeln auf der einen Seite und strafrechtlichem Risiko für den Mandatsträger auf der anderen Seite so schwierig zu ziehen ist: Nicht selten finden von Politikern erwartete und auch wichtige Kontakte in einem aufwändig gestalteten Rahmen statt. (...)
(...) Und nach § 17 TierSchG wird derjenige, der „ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet oder einem Wirbeltier aus Rohheit erhebliche Schmerzen oder Leiden oder länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden zufügt“, sogar mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft. (...) auch gegen Übergriffe in Zusammenhang mit Sodomie geschützt; zur früheren Rechtslage möchte ich nicht zurückkehren. (...)
(...) Dieses weit höhere Risiko für uns alle kann ich erst recht nicht verantworten. Auch die Kollegen, die eine andere Entscheidung getroffen haben (und hierzu natürlich frei von irgendeinem „Fraktionszwang“ die Möglichkeit hatten), können mir keine überzeugende Antwort geben. (...)
(...) Zur Kritik an der Anonymität des Verfahrens muss ich darauf hinweisen, dass auch die Erhebung der Abgeltungssteuer in Deutschland anonym erfolgt. Wesentlich ist doch in einem Falle wie der fiskalpolitischen Zusammenarbeit mit der Schweiz, dass die Steuer letztlich entrichtet wird. (...)
(...) die Entscheidung über die Entsendung von Diplomaten erfolgt generell in alleiniger Verantwortung des jeweiligen Entsendestaates. Im Falle von solch erheblichen Vorwürfen, wie sie gegen den gegenwärtigen stellvertretenden Botschafter Sri Lankas erhoben werden, ist eine Reihe von Regelungen einschlägig, so v.a. das Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen. (...)