Wollen Sie sich dafür einsetzen, dass die §§ 146 und 169 GVG abgeschafft werden? Oder nicht?

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Elmar Hayn
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Frage von Erhard J. •

Wollen Sie sich dafür einsetzen, dass die §§ 146 und 169 GVG abgeschafft werden? Oder nicht?

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Bündnis 90/Die Grünen

§ 146 GVG regelt die Weisungsgebundenheit des einzelnen StaatsanwältInnen.

Zu dem Weisungsrecht gegenüber den Staatsanwaltschaften: Laut EuGH sind die deutschen Staatsanwaltschaften nicht unabhängig genug, um bspw. europäische Haftbefehle auszustellen. Auch wir Grüne finden, dass die Staatsanwaltschaften unabhängig von politischer Beeinflussung arbeiten müssen. Daher setzen wir uns für die Abschaffung oder zumindest Einschränkung von Einzelfallweisungen ein. Grundsätzlich wollen wir aber allgemeine Weisungen beibehalten, damit zum Beispiel antisemitische Straftaten nie aus einem Mangel an öffentlichem Interesse eingestellt werden können.

§ 169 GVG regelt im Kern die Öffentlichkeit der Rechtspflege, der Gerichtsverhandlungen.

Die Kontrolle der Rechtspflege während der Gerichtsverhandlungen durch die Öffentlichkeit ist ein wichtiges Gut in unserer Rechtsordnung, um die Balance der Gewaltenteilung zu gewährleisten. Hier gibt es wichtige Ausnahmen etwa für den Schutz von Opfern. Falls Sie darauf ansprechen, dass etwa in Strafverfahren Verbesserungen möglich wären, etwa Protokollierung der Zeugenaussagen, stimme ich Ihnen zu.

Zu den Videoaufnahmen bei Gerichtsverhandlungen: Auch das unterstützen wir, insbesondere aus Effizienzgründen. Videoaufnahmen ermöglichen es den Richter*innen, sich Details nochmal im Wortlaut anzuschauen. Es gibt nämlich keine detaillierten Protokolle. Außerdem können Richter*innen so leichter ein Verfahren übernehmen, indem sie sich die bisherige Verhandlung anschauen können. In anderen Ländern ist das schon längst der Standard. Aber es hätte natürlich auch den Effekt, dass Fehler von Richter*innen leichter nachweisbar sind. Für den Landeshaushalt bedeutet das eine größere Belastung, weil entsprechende Geräte und Speichermedien angeschafft werden müssen. Aber das sollte es uns wert sein.

Das GVG (Gerichtsverfassungsgesetz) ist allerdings ein Bundesgesetz, an dem auf Länderebene keine Änderungen vorgenommen werden können.