Frage an Ernst-Reinhard Beck bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

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Ernst-Reinhard Beck
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Frage von Julian B. •

Frage an Ernst-Reinhard Beck von Julian B. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Sehr geehrter Herr Beck,

In Ihrer Antwort vom 05. Juni auf meine Frage vom 20. Mai wiesen Sie darauf hin, dass geplant ist "[...],dass ein Gremium mit unabhängigen Experten vor Ort beim BKA Einsicht in die Sperrlisten nimmt, ob ausschließlich Kinderpornografie nach Paragraf 184b StGB geblockt wird."

Korrigieren SIe mich bitte, wenn ich falsch liege, aber im vorliegenden Gesetzentwurf, wie er derzeit auf bundestag.de eingesehen werden kann, kann ich als Laie hierzu keine Passage erkennen.

Wie kann es sein, dass trotz vehementer Kritik von mehreren Seiten noch immer kein Kontrollmechanismus in das Gesetz implementiert wurde?

Wird das Auswirkungen auf ihr Abstimmungsverhalten kommenden Donnerstag haben?

Mit Grüßen von der Alb,
Julian Bayer

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Bayer,

wie Sie mit Sicherheit mitbekommen haben, hat die Große Koalition das Gesetz gegen Kinderpornographie inzwischen beschlossen.

In meiner ersten Antwort hatte ich Ihnen geschrieben, dass ein Expertengremium eingerichtet werden solle. Dies war im zunächst vorliegenden Entwurf noch nicht berücksichtigt, wie Sie richtig anmerken.

Im verabschiedeten Gesetzentwurf heißt es nun aber unter §9 Expertengremium:

„Beim Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit wird ein unabhängiges Expertengremium gebildet, das aus 5 Mitgliedern besteht. Die Mitglieder werden vom Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit bis zum 31. Dezember 2012 bestellt. Die Mehrheit der Mitglieder muss die Befähigung zum Richteramt haben. Die Mitglieder sind berechtigt, die Sperrliste beim Bundeskriminalamt jederzeit einzusehen. Das Gremium überprüft mindestens quartalsweise auf der Basis einer relevanten Anzahl von Stichproben, ob die Einträge auf der Sperrliste die Voraussetzungen des § 1 Absatz 1 erfüllen. Stellt es mit Mehrheit fest, dass ein aufgeführtes Telemedienangebot diese Voraussetzung nicht erfüllt, muss das Bundeskriminalamt dieses Telemedienangebot bei der nächsten Aktualisierung der Sperrliste entfernen.“
(http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/134/1613411.pdf)

Mit freundlichen Grüßen

gez. Ernst-Reinhard Beck MdB