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Welchen sachlichen Grund gibt es, Bitcoin steuerlich anders zu behandeln als Gold, obwohl beides private Wirtschaftsgüter sind?

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Fritz Güntzler
CDU
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Frage von Roman W. •

Welchen sachlichen Grund gibt es, Bitcoin steuerlich anders zu behandeln als Gold, obwohl beides private Wirtschaftsgüter sind?

Welchen sachlichen Grund gibt es, Bitcoin steuerlich anders zu behandeln als Gold, obwohl beide seit 2013 als private Wirtschaftsgüter gelten und Gewinne nach einer einjährigen Haltefrist unter § 23 EStG grundsätzlich steuerfrei sind? Millionen Bürger haben ihre Vermögensplanung im Vertrauen auf diese Rechtslage ausgerichtet. Eine Abkehr von dieser Systematik würde nicht nur den Vertrauensschutz berühren, sondern wirft auch Fragen zum Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG auf, da Gold weiterhin unter dieselben Regeln fiele. Wie rechtfertigen Sie eine solche Ungleichbehandlung?

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Antwort von CDU

Sehr geehrter Herr W.,

 

vielen Dank für Ihre Frage, die einen wichtigen Punkt in der aktuellen Debatte trifft.

Ich teile Ihre Einschätzung: Einen tragfähigen sachlichen Grund für eine unterschiedliche Behandlung von Bitcoin und Gold sehe ich nicht. Beide sind private Wirtschaftsgüter und werden nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG einheitlich mit der einjährigen Haltefrist erfasst — ebenso wie Fremdwährungsgeschäfte und andere Wirtschaftsgüter des Privatvermögens. Diese Systematik hat sich bewährt; der Bundesfinanzhof hat sie 2023 ausdrücklich bestätigt.

Wer allein die Kryptowerte aus dieser Systematik herauslöst, muss einen tragfähigen sachlichen Grund benennen, warum die Gleichbehandlung mit Gold, Fremdwährung und anderen Wirtschaftsgütern des Privatvermögens durchbrochen werden soll. Ein bloßes Mehreinnahmeinteresse genügt dafür nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts regelmäßig nicht. Spätestens mit Blick auf Stablecoins und einen künftigen digitalen Euro verschwimmt zudem die Grenze zu Fremdwährungsgeschäften, die nach einem Jahr steuerfrei bleiben — auch das spricht gegen einen deutschen Sonderweg allein für Kryptowerte.

Hinzu kommt der von Ihnen angesprochene Vertrauensschutz. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits 2010 klargestellt, dass rückwirkende Verschärfungen der Spekulationsfrist verfassungsrechtliche Grenzen haben: Wertsteigerungen, die bis zur Verkündung eines neuen Gesetzes entstanden sind und nach altem Recht steuerfrei realisierbar gewesen wären, dürfen nachträglich nicht besteuert werden (BVerfG, Beschluss vom 07.07.2010 – 2 BvL 14/02 u.a.). Ein Bestandsschutz, der nur an das Anschaffungsdatum anknüpft — wie im aktuellen Gesetzentwurf der Grünen (BT-Drs. 21/5752) —, greift daher aus meiner Sicht zu kurz.

Ein weiterer Punkt kommt in der öffentlichen Debatte bislang zu kurz: die Verlustseite. Die Ein-Jahres-Frist wirkt symmetrisch — Gewinne nach Fristablauf sind steuerfrei, Verluste im Gegenzug nicht abziehbar. Wer die Frist streicht, macht beide Seiten dauerhaft steuerrelevant. Damit stellt sich sofort die Folgefrage, wie Verluste künftig verrechnet werden sollen: eine Krypto-Sonderschranke („nur Krypto mit Krypto") wäre nach der jüngsten Rechtsprechung zu Aktienverlusten verfassungsrechtlich fragil; eine breite Verrechnung wäre systemkonform, würde das Aufkommen aber deutlich schmälern. Gerade angesichts der ausgeprägten Volatilität der Krypto-Märkte, in denen auf Gewinnphasen regelmäßig erhebliche Verlustjahre folgen, halte ich die vom Bundesfinanzministerium in Aussicht gestellten Mehreinnahmen für auf sehr tönernen Füßen stehend. Eine belastbare, allein auf die Krypto-Reform bezogene Aufkommensschätzung liegt bis heute nicht vor; der Blick nach Österreich, das die Haltefrist bereits 2022 abgeschafft hat und 2024 gerade einmal rund 33,8 Mio. € Krypto-Aufkommen erzielte, mahnt zu großer Zurückhaltung.

Aus diesen Gründen sieht die CDU/CSU-Bundestagsfraktion und ich die Debatte derzeit sehr skeptisch. Eine solche Verschärfung ist zudem im Koalitionsvertrag nicht vereinbart. Steuerrecht sollte auch bei technologischen Neuerungen konsistent bleiben und nur dort differenzieren, wo es sachlich zwingend erforderlich ist. 

Mit freundlichen Grüßen

Fritz Güntzler, MdB

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