Wie stehen Sie zum Vertrauensschutz bei der Abschaffung der Rente mit 63?
Ich bin Jahrgang 1966 und werde so Gott will im Jahr 2031 das Alter von 65 erreichen.
Dann habe ich 48 Jahre ununterbrochen gearbeitet. Soll ich bis 67 Jahre arbeiten und
die 50 Jahre Vollerwerbsarbeitszeit vollmachen? Das kann doch nicht der Ernst der
Politiker im deutschen Bundestag sein…
Wäre nicht eine Staffelung möglich…? Zum Beispiel Jahrgang 1966 arbeitet bis 65 Jahre und ein Monat; Jahrgang 1967 bis 65 Jahre und zwei Monate usw. ?
Sehr geehrter Herr D.,
haben Sie vielen Dank für Ihre Zuschrift zur geplanten Abschaffung der abschlagsfreien „Rente mit 63". 48 Jahre ununterbrochene Erwerbstätigkeit sind eine außergewöhnliche Lebensleistung – Ihre Sorge, dass diese Leistung am Ende nicht anerkannt wird, kann ich gut nachvollziehen. Lassen Sie mich Ihre Fragen der Reihe nach beantworten.
Zunächst eine wichtige Klarstellung zur heutigen Rechtslage: Mit 48 Versicherungsjahren zählen Sie zu den „besonders langjährig Versicherten". Nach geltendem Recht können Sie deshalb bereits mit 65 Jahren – also voraussichtlich 2031 – ohne Abschläge in Rente gehen. Eine Pflicht, bis 67 zu arbeiten, besteht für Sie heute nicht. Die von Ihnen befürchtete Aussicht, „die 50 Jahre vollzumachen", ergibt sich aus der aktuellen Regelung also nicht.
Ihre Sorge bezieht sich auf die Empfehlungen der Alterssicherungskommission vom 23. Juni 2026. Diese schlägt vor, die abschlagsfreie Rente nach 45 Beitragsjahren abzuschaffen. Dazu ist mir dreierlei wichtig:
Erstens: Der Koalitionsausschuss hat sich am 2. Juli 2026 darauf verständigt, die Empfehlungen der Kommission vollständig umzusetzen; ein Gesetzentwurf wird für das zweite Halbjahr 2026 erwartet. Damit ist die grundsätzliche Entscheidung zur Abschaffung der abschlagsfreien Rente nach 45 Beitragsjahren gefallen. Was noch nicht feststeht – und für Ihre Situation entscheidend ist –, ist die genaue Ausgestaltung: ab welchem Geburtsjahrgang die Neuregelung greift und wie der Übergang für rentennahe Jahrgänge geregelt wird. Das wird erst der Gesetzentwurf zeigen.
Zweitens: Der Vertrauensschutz ist verfassungsrechtlich geboten. Die Kommission hält ausdrücklich fest, dass die abschlagsfreie Rente nur „unter Berücksichtigung des verfassungsrechtlich gebotenen Vertrauensschutzes" abgeschafft werden soll. Wer bereits in Rente ist oder unmittelbar davorsteht, ist nicht betroffen. Einen konkreten Stichtag, ab welchem Geburtsjahrgang die Neuregelung greifen würde, nennt der Bericht bewusst nicht – das bleibt dem Gesetzgebungsverfahren vorbehalten. Für Ihren Jahrgang 1966, der die Voraussetzungen bereits 2031/2032 und damit rentennah erfüllt, spricht nach heutigem Stand viel dafür, dass eine Neuregelung Sie nicht erfassen würde.
Eine rechtsverbindliche Zusage ist mir vor Vorliegen des Gesetzentwurfs jedoch nicht möglich – und ich möchte Ihnen ehrlicherweise keine geben, die die Faktenlage nicht hergibt. Ich werde mich aber dafür einsetzen, dass rentennahe Jahrgänge verlässlich geschützt werden.
Drittens zu Ihrem Vorschlag einer jahrgangsweisen Staffelung: Dieser Gedanke ist gut durchdacht – genau nach diesem Prinzip ist der Gesetzgeber bei früheren Anhebungen vorgegangen, und auch die Kommission schlägt für die Regelaltersgrenze künftig moderate, schrittweise Anpassungen im Takt der Lebenserwartung vor. Auch eine Regelung, die einen abschlagsfreien früheren Zugang allein an eine hohe Zahl von Beitragsjahren knüpft – etwa an 47 oder 50 Jahre –, hat die Kommission ausdrücklich geprüft. Sie hat sich am Ende dagegen entschieden, weil ein Renteneintritt allein nach Beitragsjahren nach ihrer Einschätzung neue Ungleichheiten schaffen würde. Man kann über diese Abwägung streiten – aber Ihr Gedanke lag auf dem Tisch und wurde nicht übersehen.
Als CDU/CSU-Bundestagsfraktion treten wir dafür ein, dass Lebensleistung anerkannt wird und Reformen verlässlich sowie mit klarem Vertrauensschutz gestaltet werden – und zugleich das Rentensystem für die junge Generation tragfähig bleibt. Beides gehört zusammen.
Mit freundlichen Grüßen
Fritz Güntzler, MdB
