Obwohl ich keinerlei Zinsen mehr auf private Rente erwirtschafte, muss ich davon Lohnsteuer und die 15,8%KV zahlen, Ich bekomme weniger zurück als ich angespart habe. Was will ihre Partei dagegen tun?

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Georg Kippels
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Frage von Matthias S. •

Obwohl ich keinerlei Zinsen mehr auf private Rente erwirtschafte, muss ich davon Lohnsteuer und die 15,8%KV zahlen, Ich bekomme weniger zurück als ich angespart habe. Was will ihre Partei dagegen tun?

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Sehr geehrter Herr S. .

wir wollen eine gerechte nachgelagerte Besteuerung von Renteneinkünften sicherstellen. Dabei orientieren wir uns an dem Grundsatz: Renteneinkünfte, die auf voll besteuerten Rentenbeiträgen beruhen, sind steuerfrei. Damit vermeiden wir, dass Rentenbestandteile zweimal mit Einkommensteuer belegt werden. Bei der Umstellung auf die sog. nachgelagerte Besteuerung haben wir auch Einzelfälle in der Zukunft identifiziert, wo es zu solchen Doppelbesteuerungen kommen kann. Diese Fälle wollen wir schnellstens lösen, um die nachgelagerte Besteuerung zukunftsfest zu machen.

Prinzipiell gilt, die Rentenleistungen aus ungeförderten privaten Rentenversicherungen - egal ob sie vor 2005 oder erst danach abgeschlossen wurden - werden mit dem sog. Ertragsanteil besteuert. Der Ertragsanteil ist vereinfacht ausgedrückt derjenige Teil einer Rentenzahlung, der auf rechnungsmäßigen Zinserträgen aus dem vorhandenen Kapital während der Laufzeit der Rente beruht. Die Höhe des Ertragsanteils ist vom Alter bei Rentenbeginn abhängig und bleibt danach über die gesamte Dauer des Rentenbezugs konstant. Bei einem Renteneintritt mit 65 Jahren beträgt der Ertragsanteil der Rente 18 Prozent. Dieser Teil der Rentenzahlung wird mit dem persönlichen Steuersatz versteuert. Bei einem angenommenen persönlichen Steuersatz von 20 Prozent sind also lediglich 3,6 Prozent der Rentenzahlung als Steuer an den Fiskus abzuführen.

Die Besteuerung ist insoweit konsequent, als sie private Rentenversicherungen einer Direktanlage in Kapitalanlageprodukte – bei der regelmäßig auch Kapitalertragsteuer anfällt – hinsichtlich der Besteuerung gleichstellt.

Unabhängig davon gilt: Von sämtlichen der Besteuerung unterliegenden Einkünften ist zunächst u.a. der Grundfreibetrag in Höhe von derzeit 8.820 Euro abzuziehen. Nur der tatsächlich darüber hinausgehende Teil wird versteuert.

Ich hoffe Ihnen mit diesen Ausführungen weitergeholfen zu haben. Falls Sie dazu jedoch noch Rückfragen haben, teilen Sie diese gern mit.

Mit freundlichen Grüßen 

Dr. Georg Kippels

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