Frage an Gerda Hasselfeldt von Wolfgang W. bezüglich Soziale Sicherung
Sehr geehrte Frau Hasselfeld,
es ist schön, dass das Ehrenamt weiter gestärkt wird und die Übungsleiterpauschale und Ehrenamtspauschale angehoben werden.
Doch leider gelten diese "Steuererleichterungen" nicht für alle Vereine...
Die Wörter "politische Verbände" tauchen leider in keinem Gesetzestext auf, nur die Begriffe "gemeinnützig", "mildtätig" und "kirchlich".
Somit kann z.B. ein Ortsverbands-Schatzmeister einer politischen Partei nicht in Genuss der Ehrenamtspauschale kommen. Aber auch hier wird viel Arbeit geleistet, vor allem in grossen Ortsverbänden!
Meine Frage: Werden die politischen Verbände in absehbarer Zeit auch in den §3 Nr. 26 EStG mit aufgenommen, damit z.B. ehrenamtliche Ortsvorsitzende einer Partei auch einen finanziellen Anreiz haben, dieses Amt auszufüllen? Und wenn nein, warum nicht?
Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang Winkler
Sehr geehrter Herr Winkler,
In Ihrer Anfrage zur steuerlichen Begünstigung ehrenamtlicher Tätigkeiten stellen Sie richtig fest, dass die steuerlichen Erleichterungen nicht für alle Arten ehrenamtlicher Tätigkeit gelten. So gelten sie zum Beispiel nicht für solche in der Privatwirtschaft, für eine Gewerkschaft oder eine politische Partei. Nach der Systematik unseres Steuerrechts unterliegen Einkünfte aus ehrenamtlichen Tätigkeiten grundsätzlich der Besteuerung. Ausnahmen von diesem Grundsatz gibt es nur in einem eng begrenzten Rahmen. Aus diesem Grund wurden die Grenzen des Geltungsbereichs des § 3 Nr. 26 ESTG bewusst eng gefasst und privilegieren nur bestimmte Tätigkeiten für Körperschaften oder Vereine, die einen gemeinnützigen, sozialen oder kirchlichen Zweck verfolgen und die für die Allgemeinheit von ganz besonderer Wichtigkeit sind. Maßgebliches Kriterium ist bei allen die Selbstlosigkeit der Zweckverfolgung (siehe auch §§ 52 – 54 Abgabenordnung).
Auch wenn das Engagement innerhalb politischer Parteien wie auch ehrenamtliche Tätigkeiten in anderen nicht steuerlich begünstigten Bereichen äußerst begrüßenswert sind, so sind sie doch nicht mit den in § 3 Nr. 26 ESTG aufgeführten vergleichbar. Politische Zwecke wie die Beeinflussung der politischen Meinungsbildung u.ä. werden grundsätzlich nicht zu den gemeinnützigen Zwecken i. S. des § 52 Abgabenordnung gezählt. Obwohl ich die Arbeit, die in den politischen Parteien vor Ort geleistet wird, außerordentlich schätze, sehe ich derzeit keine Möglichkeit, an der diesbezüglich bestehenden steuerrechtlichen Systematik etwas zu ändern.
Mit freundlichen Grüßen,
Gerda Hasselfeldt, MdB