Frage an Gustav Herzog bezüglich Soziale Sicherung

Portrait von Gustav Herzog
Gustav Herzog
SPD
Zum Profil
Frage stellen
Die Frage-Funktion ist deaktiviert, weil Gustav Herzog zur Zeit keine aktive Kandidatur hat.
Frage von Volker U. •

Frage an Gustav Herzog von Volker U. bezüglich Soziale Sicherung

Sehr geehrter Herr Abgeordneter,

im Vorfeld der Rente mit 63 Jahren wurde seitens der SPD suggeriert, daß alle mit 45 Beitragsjahren mit 63 abschlagsfrei in Rente gehen können. Als Selbständiger stelle ich nunmehr fest, daß freiwillige Beitragszahlungen bei gleichem Beitragssatz in die gesetzliche Rentenversicherung davon ausgenommen sind. Halten Sie dies für gerecht? Wenn ja erbitte ich um Ihre Begründung. Vielen Dank.

Portrait von Gustav Herzog
Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr Ultes,

vielen Dank für Ihre Anfrage zur Rente mit 63 und der zeitlichen Anrechnung von freiwillig gezahlten Beiträgen als Selbstständiger. Sie haben Recht, wenn Sie schreiben, dass die Zeiten der freiwilligen Einzahlung nach § 7 SGB VI nicht als Wartezeiten angerechnet werden. Hingegen zählen folgende Zeiten bei der Wartezeit von 45 Jahren mit:

• Zeiten mit Pflichtbeiträgen aus Beschäftigung,
• Zeiten mit Pflichtbeiträgen aus selbstständiger Tätigkeit,
• Zeiten der Wehr- oder Zivildienstpflicht,
• Zeiten der nicht erwerbsmäßigen Pflege von Angehörigen,
• Zeiten der Kindererziehung bis zum zehnten Lebensjahr des Kindes,
• Zeiten, in denen Arbeitslosengeld oder Teilarbeitslosengeld bezogen wurde,
• Zeiten, in denen Krankengeld bezogen wurde,
• Zeiten, in denen Übergangsgeld bezogen wurde,
• Zeiten des Bezugs von Leistungen bei beruflicher Weiterbildung,
• Zeiten des Bezugs von Kurzarbeitergeld, Schlechtwettergeld
und Winterausfallgeld,
• Zeiten des Bezugs von Insolvenzgeld
(Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers),
• Ersatzzeiten.

Sie sehen, dass wir (in einigen Punkten gegen den Widerstand des Koalitionspartners) aus Gründen der Solidarität und Gerechtigkeit (!) neben den Pflichtjahren aus Beschäftigung viele weitere Zeiten einbezogen haben! Als Selbstständiger hätten auch Sie die Anspruchsvoraussetzung erfüllen können, indem Sie auf Antrag versicherungspflichtig geworden wären (§ 4 Abs. 2 SGB VI). Freiwillig versicherte Selbstständige profitieren demgegenüber als Beitragszahler von der größeren Flexibilität bei der Dauer und vor allem bei der Höhe der Beitragszahlungen.

Mit freundlichen Grüßen

Gustav Herzog