Nach des Inkrafttreten von neuem Staatsangehörigkeitsgesetzes noch Verpflichtung, den alten Pass zu entlassen?

Hakan Demir
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SPD
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Frage von Satwik L. •

Nach des Inkrafttreten von neuem Staatsangehörigkeitsgesetzes noch Verpflichtung, den alten Pass zu entlassen?

Hallo Herr Demir,

Vielen lieben Dank, dass Sie sich dafür bemüht haben, das neue Staatsangehöigkeitsgesetz voranzutreiben. Dank Ihnen können wir wir als Ausländer in Frankfurt am Main jetzt schon Einbürgerungsanträge nach die neuen Voraussetzungen von neuem Gesetz stellen.

Auf dieser Basis habe ich meinen Einbürgerungsantrag nach neuen Voraussetzungen gestellt und bin heute bei der Vorabpsrache mit einer Oberinspektorin. Sie wies aber erstaunlich darauf hin, dass sie bzw. das Amt sogar nach neuem Gesetz meinen alten Pass bei Abholung der Einbürgerungsurkunde einziehen werden, weil mein Heimatland bzw. Indien keine doppelte Staatsangehörigkeit erlaubt. Die Info von Medien, dass die Entlassung von altem Pass nicht mehr nötig wird, sei falsch.

Ich bin nun komplett verwirrt. Die gesetzlich festgeschriebene Pflicht, alte Staatsangehörigkeit zu entlassen, ist deutlich nach neuem Gesetz aufgehoben. Worauf hat sie denn überhaupt die Begründung dafür?

MfG, Sathwik L.

Hakan Demir
Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr L.,

danke für Ihre Frage und die netten Worte, über die ich mich sehr freue.

Die Staatsangehörigkeitsreform wurde zwar bereits beschlossen, tritt aber erst zum 27. Juni in Kraft. Erst ab dann sind doppelte Staatsangehörigkeiten möglich. Eine Antragstellung bis dahin erfolgt immer noch unter der jetzt geltenden Gesetzeslage, bei der keine doppelten Staatsangehörigkeiten vorgesehen sind. Werden Sie nach dem 27. Juni eingebürgert, können Sie Ihre alte Staatsangehörigkeit behalten.

Aber: Doppelte Staatsangehörigkeiten sind dann in Deutschland möglich. Wie Ihr Heimatland damit umgeht, ist unabhängig davon. Wenn Indien keine doppelten Staatsangehörigkeiten vorsieht, dann können Sie sich zwar in Deutschland einbürgern lassen, müssten aber Ihre indische Staatsangehörigkeit abgeben, weil das indische Recht es so vorsieht.

Und: Eine deutsche Einbürgerungsbehörde darf rein rechtlich keinen ausländischen Pass einbehalten. Der muss immer dem Heimatland zurückgegeben werden.

Sprechen Sie gerne nochmal mit Ihrer Beraterin oder wenden Sie sich an eine Migrationsberatungsstelle vor Ort bei weiteren Fragen.

Ihnen alles Gute.

Mit freundlichen Grüßen

Hakan Demir

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