Natürlich sind Sie nach Personenstandsänderung weiterhin Elternteil Ihres Kindes.
Nach Artikel 7a Absatz 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der Entwurfsfassung (EGBGB-E) unterliegt die Geschlechtszugehörigkeit einer Person dem Recht des Staates, dem die Person angehört. Dies gilt somit für Deutsche wie auch für Staatenlose oder heimatlose Ausländer, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, sowie für Asylberechtigte oder ausländische Flüchtlinge mit Wohnsitz im Inland.
In erster Linie schafft das Selbstbestimmungsgesetz staatliche Diskriminierung ab:
Olaf Scholz hat Anfang Oktober entschieden, vorerst keine Taurus-Marschflugkörper zu liefern. Dahinter steckte die Befürchtung, dass auch russisches Territorium von den Präzisionswaffen mit einer Reichweite von 500 Kilometern getroffen werden könnte.
Ehemalige deutsche Staatsangehörige sind Ausländer, für sie gelten die gleichen Regelungen wie auch für andere Ausländer.
Ich würde Ihnen also empfehlen, sich in dieser Angelegenheit direkt an Ihre Behörde zu wenden und den Willen zur Einbürgerung ohne Niederlegung der bisherigen Staatsangehörigkeit anzuzeigen.