Frage an Hans-Peter Friedrich von Peter W. bezüglich Recht
Laut neuesten Meldungen wurde nun ein aktuellerer Trojaner zum ausspähen von Computern gefunden. Laut der Sicherheitsfirma Kaspersky kann dieser auch diverse Internetbrowser, VoIP-Programme und den Dateimanager von Windows kontrollieren. Dank eines gefälschten Zertifikats kann er auch auf 64-bit Systemen zum Einsatz kommen. Das Nachladen von weiteren gewünschten Programmen ist natürlich möglich.
Wann erfolgt endlich eine restlose Aufklärung? Bisher wurde auch von Ihrer Seite alles nur bagatellisiert und der CCC als Störenfried dargestellt.
Mit was für einem Rechtsverständnis haben wir es zu tun, wenn so lange abgewiegelt wird, bis der Verfassungsbruch nicht mehr zu leugnen ist?
Wieviele Einsätze gab es? Haben sie irgendetwas gebracht? Wenn ja, dürften die Beweise wohl häufig rechtswirdrig sein, da sie gar nicht hätten existieren dürfen.
Sehr geehrter Herr Weichelt,
vielen Dank für Ihre Fragen zum Einsatz von Ermittlungssoftware.
Ich kann Ihre Besorgnis verstehen. Auch mir ist an einer umfassenden und zügigen Aufklärung gelegen. Dabei dürfen Rechtsüberschreitungen nicht bagatellisiert werden.
Unsere Ermittlungsbehörden - auf Bundes- wie auf Landesebene - sind auf das Vertrauen und die Akzeptanz unserer Bürgerinnen und Bürger angewiesen. Das setzt Transparenz und Verlässlichkeit voraus.
Bundesbehörden müssen im Rahmen der Gefahrenabwehr, bei der Verfolgung schwerer Verbrechen und der Terrorismusbekämpfung auf geeignete Ermittlungsmöglichkeiten zurückgreifen können. Die Telekommunikationsüberwachung (TKÜ) ist dabei seit langem ein unverzichtbares und weithin akzeptiertes Instrument. Bei der Nutzung von verschlüsselten Kommunikationsdienstleistungen im Internet, wie z.B. der Service der Fa. Skype, laufen die Maßnahmen der herkömmlichen TKÜ jedoch ins Leere. In diesen Fällen muss die Überwachung erfolgen, bevor die Kommunikation verschlüsselt wird - also an der Quelle. Für diese Zwecke setzen Ermittlungsbehörden eine auf die Überwachung der Telekommunikation beschränkte Überwachungssoftware ein.
Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 27. Februar 2008 ausdrücklich bestätigt, dass diese Maßnahmen zulässig sind, wenn durch technisch Vorkehrungen und rechtlich Vorgaben sichergestellt ist, dass sich die Überwachung ausschließlich auf Daten aus einem laufenden Telekommunikationsvorgang beschränkt.
An diese Vorgaben haben sich die Bundesbehörden aus dem Geschäftsbereich des Bundesinnenministeriums ebenso gehalten wie an die dazu bestehenden einfachgesetzlichen Bestimmungen sowie die Vorgaben des anordnenden Richters bzw. der G10-Kommission. Die von Ihnen angesprochene Software wurde und wird hier nicht eingesetzt. In jedem Einzelfall war durch den eingeschränkten Funktionsumfang der Software sichergestellt, dass ausschließlich laufende Kommunikationsvorgänge überwacht wurden. Möglichkeiten zur Anfertigung sog. Screenshots oder zur Nutzung sog. Keylogger waren nie vom Funktionsumfang von Bundesbehörden eingesetzten Software umfasst.
Da es sich um ein grundrechtsrelevantes und sehr sensibles Thema handelt, werden wir die Kontrolle und Transparenz bei der Entwicklung der Ermittlungssoftware nochmals ausbauen und ein Kompetenzzentrum im Bundeskriminalamt einrichten, das die notwendige Software selbst entwickelt. Wir sind dann nicht mehr auf den Erwerb von externen Firmen angewiesen und behalten Konzeption und Entwicklung der Software in eigener Hand. Selbstverständlich werden wir dabei auch mit den Bundesländern zusammenarbeiten. Damit schaffen wir auch für deren Ermittlungsbehörden den Zugang zu rechtsstaatlich zuverlässig zulässiger Ermittlungssoftware.
Anmerken möchte ich noch, dass diese Möglichkeiten nur in wenigen Fällen in konkreten Ermittlungsverfahren eingesetzt werden.
Mit freundlichem Gruß
Dr. Hans-Peter Friedrich MdB