Wann korrigieren Sie die kulturfeindliche Enteignung der Gemeinfreiheit nach § 65 Abs. 3 UrhG? Wieso schützt diese Verbundwerk-Regelung Konzernprofite statt die freie Nutzung unseres Kulturerbes?
Wie bewerten Sie den Schaden an unserem Kulturgut durch die 2013 eingeführte Regelung zu gemeinsamen Musikwerken (§ 65 Abs. 3 UrhG)?
Seither werden Text und Musik starr verknüpft. Das führt dazu, dass jahrzehntelang gemeinfreie historische Songtexte der Allgemeinheit rückwirkend entzogen wurden, nur weil der Komponist länger gelebt hat. Heutige Künstler werden dadurch blockiert, da sie freie Texte nicht mehr ohne astronomische Lizenzgebühren nutzen dürfen. Das schützt keine lebenden Kreativen, sondern bedient rein die Monopolgewinne einer finanzstarken Musiklobby.
Hierzu habe ich daher folgende konkrete Fragen an Sie:
Welche parlamentarischen Initiativen gibt es, um diesen Raubbau an der Gemeinfreiheit zu korrigieren und die Verbundwerk-Regelung im UrhG rückgängig zu machen?
Wie rechtfertigen Sie diese nachträgliche Enteignung unseres gemeinsamen kulturellen Erbes vor der Bevölkerung? Und vor allem: Werden Sie etwas gegen diese Lobby-Politik unternehmen und unser Kulturgut retten?
Sehr geehrter Herr M.,
vielen Dank für Ihr Schreiben und für Ihre konkreten Fragen zur Gemeinfreiheit und zu § 65 Abs. 3 UrhG.
Ich pflichte Ihnen bei: Gemeinfreiheit ist ein wichtiges kulturelles Gut, weil sie die freie Nutzung, Bearbeitung und Weitergabe unseres kulturellen Erbes ermöglicht. Der Schutz dieser ist deshalb elementar für einen ausgewogene Urheberrechtspolitik.
Grundsätzlich erlischt der Urheberschutz bis 70 Jahre nach Ableben der Urheberin oder des Urhebers. Dies ist erstmal normale Praxis und wird in allen Ländern mit ähnlichen Zeitspannen – zwischen 50 und 100 Jahren – bemessen.
Zur sachlichen Einordnung ist mir wichtig: § 65 Abs. 3 UrhG wurde 2013 eingeführt, um deutsches Recht an die Richtlinie 2011/77/EU anzupassen. Seitdem erlischt die Schutzdauer einer Musikkomposition mit Text 70 Jahre nach dem Tod des längstlebenden Verfassers des Textes oder Komponisten, sofern beide Beiträge eigens für die betreffende Musikkomposition mit Text geschaffen wurden.
Das bedeutet in der Praxis, dass bei solchen Werken die freie Nutzung der konkreten Musikkomposition mit Text später eintreten kann, als dies bei einer getrennten Betrachtung von Text und Musik der Fall gewesen wäre. Gerade mit Blick auf historische Lieder und ihre kulturelle Weiterverwendung ist das eine Folge, die man kritisch sehen kann.
Gleichzeitig würde ich die Regelung nicht schlicht als Schutz von „Konzernprofiten“ beschreiben. Der gesetzgeberische Hintergrund war jedenfalls die unionsrechtliche Harmonisierung der Schutzdauer für Musikkompositionen mit Text und nicht eine isolierte nationale Sonderregelung. Eine konkrete aktuelle Bundestagsinitiative, die § 65 Abs. 3 UrhG gezielt wieder aufheben würde, ist derzeit nicht geplant.
Ich halte Ihren Impuls aber für wertvoll und halte, vor dem Hintergrund einer möglichen Übergangsproblematik, die Frage für berechtigt, ob die Regelung in ihrer heutigen Wirkung noch ausgewogen ist. Wenn Schutzfristen oder Übergangsregeln dazu führen, dass kulturelle Nachnutzung unverhältnismäßig erschwert wird, gehört das politisch auf den Prüfstand.
Sehr geehrter Herr M., ich möchte mich noch einmal bei Ihnen für Ihre Frage bedanken. Ich werde den Impuls mit in meine Arbeit im Parlament nehmen.
Herzlichst
Helge Lindh, MdB
