Frage an Herbert Reul bezüglich Wissenschaft, Forschung und Technologie

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Herbert Reul
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Frage von Thomas K. •

Frage an Herbert Reul von Thomas K. bezüglich Wissenschaft, Forschung und Technologie

Hallo Herr Reul,

meine frage dreht sich um die 3.EU Führerscheinrichtlinie hinsichtilich der Anforderungen an den Fahrerlaubnisprüfer.
Die Richtlinie gilt ab Januar 2013 und meine Frage ist inwieweit sich die Eingangsvorrausetzungen verändern?
Bisher ist es beim Tüv so das ein Fahrerlaubnisprüfer entweder DiplIng sein muss oder ein KFZ Meister,ich als Fahrlehrer mit gesundheitlichen problemen und dem verbot als FL weiterzuarbeiten hatte gehofft ich könnte der Branche treu bleiben und lediglich den Platz im Fahrschulauto wechseln auf den Platz des Fahrerlaubnisprüfers.
Die Herren vom TÜV sagen allerdings bisher nur das sie gar nicht wissen ob das neue Gesetz in der Ausbildung für sie zwingend ist,bitte um Antwort

Mit freundlichen grüßen

Thomas Kagemann

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Sehr geehrter Herr Kagemann,

vielen Dank für Ihre Frage vom 9. Oktober. Gerne werde ich versuchen Ihre Frage zu beantworten.

Die 3. Führerscheinrichtlinie der EU von 2006 wird, wie sie richtigerweise schreiben, am 19. Januar 2013 endgültig in Kraft treten. Leider muss ich Ihnen mitteilen, dass sich dadurch nach meinem Kenntnisstand nichts an der derzeitigen Gesetzgebung für Fahrerlaubnisprüfer in Deutschland ändern wird.

In Deutschland gilt derzeit laut Kraftfahrsachverständigengesetz (KfSachvG) für Fahrprüferanwärter, dass sie eine mindestens eineinhalbjährige Tätigkeit als Ingenieur für den Kraftfahrzeugverkehr, einen Kraftfahrzeugbetrieb oder ein iner Kraftfahrzeugfabrik ausgeübt haben müssen oder, wenn nur die Anerkennung als Prüfer mit Teilbefugnissen beantragt wird, diese Tätigkeit als Meister ausgeübt haben. Dies setzt ein erfolgreich absolviertes Ingenieurstudium oder einen Meistertitel voraus. Außerdem müssen die Bewerber in einer Technischen Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr (TÜV oder DEKRA) eine mindestens sechsmonatige Ausbildung abgeleistet haben und einer dieser Prüfstellen angehören (§ 2). Die fachliche Eignung ist dann in einer Prüfung nachzuweisen (§ 4).

Das geltende deutsche Recht wird durch die neue EU-Richtlinie nicht angetastet. Die Voraussetzungen für Bewerber zum Fahrprüfer werden somit auch nicht geändert.

Mit freundlichen Grüßen

Herber Reul

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