Beinhaltet das Bürgergeld auch die Abschaffung der sogenannten "Einstehgemeinschaften"?

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Frage von Tom M. •

Beinhaltet das Bürgergeld auch die Abschaffung der sogenannten "Einstehgemeinschaften"?

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Sehr geehrter Herr M.

vielen Dank für Ihre Nachricht.

Nein, diese Regelung wurde mit dem Bürgergeld-Gesetz vor dem folgenden Hintergrund beibehalten:

Nach Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit dem Sozialstaatsgebot des Art. 20 Abs. 1 Grundgesetz (GG) ist der Staat verpflichtet, dem mittellosen Bürger die Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein erforderlichenfalls durch Sozialleistungen zu sichern. Dabei ist dem Gesetzgeber im Rahmen der Entscheidung, in welchem Umfang Fürsorgeleistungen unter Berücksichtigung vorhandener Mittel und anderer gleichwertiger Staatsaufgaben gewährt werden kann, ein weiter Gestaltungsspielraum eröffnet.

Es ist jedenfalls nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber mit den Regelungen des § 7 Abs. 3 Nr. 3c in Verbindung mit § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II in Ausübung dieses Gestaltungsspielraums davon ausgeht, dass für Personen, die mit der leistungsberechtigten Person in einer Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft leben, ausreichende und vorrangige eigene Mittel durch das Zusammenleben mit dem leistungsfähigen Partner zur Verfügung stehen und die Gewährung staatlicher Hilfe zu ihrer Existenzsicherung nicht erforderlich ist.

Der Gesetzgeber darf bei der Gewährung von Sozialleistungen unabhängig von bestehenden bürgerlich-rechtlichen Unterhaltspflichten die Annahme von Hilfebedürftigkeit davon abhängig machen, ob sich für den Einzelnen typisierend aus dem Zusammenleben mit anderen Personen Vorteile ergeben, die die Gewährung staatlicher Hilfe nicht oder nur noch in eingeschränktem Umfang gerechtfertigt erscheinen lassen. Aus dem das SGB II bestimmenden Grundsatz der Subsidiarität, § 3 Abs. 3 SGB II, folgt dementsprechend, dass zur Überwindung einer Notlage zunächst der Partner einer ehelichen oder vergleichbaren Lebensgemeinschaft in Anspruch genommen wird, bevor staatliche Hilfe gewährt wird (vgl. BSG Urteil vom 15. April 2008 - B 14/7b AS 58/06 R).

Mit freundlichen Grüßen
Hubertus Heil

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