Wo bleibt der Inflationsausgleich bei der betrieblichen Altersversorgung

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Hubertus Heil
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Frage von Wilfried N. •

Wo bleibt der Inflationsausgleich bei der betrieblichen Altersversorgung

Sehr geehrter Herr Heil,
die Preise steigen, etwa für Lebensmittel – und damit auch die Lebenshaltungskosten. Bekommt man die VBL Zusatzrente, stellt sich die Frage: Warum wird diese Zusatzrente eigentlich nicht an die Inflation angepasst ? Auch wenn der § 16 BetrAVG (3) Absatz 1 im Betriebsrentengesetz nur eine Erhöhung der Betriebsrente von 1% regelt, ist diese Reglung noch Zeitgemäß und wo bleibt die Gleichbehandlung?

MFG W. N.

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Sehr geehrter Herr N.,

vielen Dank für Ihre Nachricht.

Was Ihre grundsätzliche Kritik an der Erhöhung der Betriebsrenten betrifft, darf ich zunächst auf Folgendes hinweisen: Betriebsrenten sind, anders als etwa die gesetzliche Rentenversicherung, kein einheitliches System, sondern sie sind zwangsläufig und naturgemäß an den jeweiligen Arbeitgeber bzw. an den jeweiligen Arbeitsvertrag geknüpft. Von daher spiegeln sie die sehr vielschichtige Arbeitsrealität wider.

Die Anpassung ist deshalb im Betriebsrentengesetz sehr differenziert geregelt. So wird danach unterschieden, ob ein externer Träger wie eine Pensionskasse oder ein Lebensversicherer eingeschaltet ist, welche Art von Betriebsrentenzusage der Arbeitgeber gegeben hat oder ob die Betriebsrente vom Arbeitgeber oder durch die Beschäftigten selbst über Entgeltumwandlung finanziert wird. Ist etwa eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung eingeschaltet, dann müssen ab Rentenbeginn alle Überschussanteile, die die Einrichtungen erwirtschaften, zur Erhöhung der Betriebsrenten verwendet werden. Diese Regelung erscheint vernünftig, können doch von den Einrichtungen nicht mehr Mittel verteilt werden, als vorhanden sind.

Bei Direktzusagen muss der Arbeitgeber zunächst regelmäßig eine Anpassung prüfen und dann nach billigem Ermessen darüber entscheiden, wobei die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen sind. Diese Regelung spiegelt die ganze Breite der möglichen Fallkonstellationen in der Praxis wider. So wäre es offensichtlich nicht sachgerecht, wenn ein Unternehmen, das sich in einer schwierigen wirtschaftlichen Situation befindet, gesetzlich verpflichtet würde, die Betriebsrenten etwa nach der Inflation anzupassen, während die Beschäftigten gleichzeitig Lohnverzicht üben müssen.

Daneben möchte ich Sie noch darauf hinweisen, dass auch die gesetzliche Rentenanpassung zum 1. Juli 2023 in Höhe von 4,39 Prozent im Westen und um 5,86 Prozent im Osten zwar aktuell hinter der Inflation zurückbleibt, aber auch die Beschäftigten Reallohneinbußen hinnehmen mussten. Dabei muss man bedenken, dass dies nur eine Momentaufnahme ist. Das Prinzip, dass die Renten den Löhnen folgen, hat sich mit Blick auf die Einkommensentwicklung von Rentnerinnen und Rentnern bewährt. Betrachtet man die Entwicklung des aktuellen Rentenwerts seit 2012, so beträgt der Anstieg im Westen insgesamt 26 Prozent, im Osten sogar 40 Prozent. Im gleichen Zeitraum sind die Preise nur um 20 Prozent gestiegen. Bei 1.000 Euro Rente lag die Rentenanpassung somit brutto um 63 Euro im Westen und um 198 Euro im Osten über der Inflation in diesem Zeitraum. Aktuell abgeschlossene Tarifverträge sehen durchaus beachtliche Lohnerhöhungen vor. Sie werden sich dann in der Rentenanpassung zum 1. Juli 2024 abbilden.

Mit freundlichen Grüßen
Hubertus Heil

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