Frage an Ingo Wellenreuther bezüglich Recht

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Ingo Wellenreuther
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Frage von Thomas N. •

Frage an Ingo Wellenreuther von Thomas N. bezüglich Recht

Sehr geehrter Herr Wellenreuther,

ich habe mit großem Interesse Ihre Antworten auf die Verschärfung des Waffenrechtes verfolgt und bedanke mich diesbezüglich für Ihr Engagement zur Beantwortung der Ihnen gestellten Fragen.

In Ihrer Antwort auf Hr. Ingold stufen Sie die Glaubwürdigkeit eines führenden Mitarbeiters der Polizei höher ein als die Glaubwürdigkeit eines Forums. Ich möchte Ihnen hiermit bestätigen das ich persönlich Kontakt mit der Geschäftsführung der betroffenen Diskothek hatte und beide, in dem Video gezeigten, Angestellte wohlauf sind. Des weiteren wurden diese nur leicht verletzt. Sie können diese Aussauge leicht überprüfen. Ich kann Ihnen gerne die entsprechenden Kontakte übermitteln.

Dies wäre offensichtlich geworden wenn Hr. Tölle besagtes Video nicht unmittelbar gestoppt hätte. Mindestens einer der Angestellten verfolgt den Täter, was der von Hr. Tölle geschilderten Version wiederspricht. Da Hr. Tölle das Video genau zur richtigen Stelle stoppte, muss ich von einer gezielten Täuschung der Anwesenden, was Sie mit einschließt, ausgehen.

1.) Inwieweit können Sie als Mitglied des Ausschusses Gesetze mittragen die teils auf manipulativen und falschen Beweisen beruhen?

2.) B90/Die Grünen haben in Ihren Infobriefen darauf verwiesen das durch die
"überaus eindrucksvollen Anhörung im Bundestag" die Bundesregierung Ihre Ablehnende Haltung zur Beschränkung des Messergebrauchs nicht aufrecht erhalten kann. Inwieweit haben Sie sich durch die Aussagen von Hr. Tölle von Ihrer zunächst Ablehnende Haltung (als Mitglied der Bundesregierung) abbringen lassen?

3.) Als Nichtjurist würde ich gerne wissen inwieweit in Deutschland absichtliche und manipulative Falschaussagen von Sachverständigen strafbar sind und ob diese geahndet werden? Aus anderen Ländern ist mir bekannt das teils enorme Strafen verhängt werden, da Minister und Abgeordnete sich auf die Erkenntnisse verlassen müssen.

Ich danke Ihnen schon im Voraus,

mit freundlichem Gruß,

Thomas Nöth

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Nöth,

vielen Dank für Ihre Mail zum Thema Waffengesetz. Gerne beantworte ich die von Ihnen gestellten Fragen.

1 Zunächst möchte ich jedoch nochmals darauf hinweisen, dass es für die objektive Beurteilung der Gefährlichkeit von Einhandmessern irrelevant ist, ob in einem konkreten Einzelfall ein betroffenes Opfer einen Angriff überlebt hat oder nicht. Bitte lesen Sie dazu auch meine vorherigen Antworten zu diesem Thema.

2. Hinsichtlich des von Ihnen angesprochenen Infobriefes der Grünen kann ich Ihnen keine Auskünfte geben. Ich persönlich war jedoch bereits vor der Anhörung im Deutschen Bundestag grundsätzlich von der Richtigkeit einer Beschränkung des Messergebrauchs überzeugt. Des weiteren möchte ich Sie darauf hinweisen, dass ich Abgeordneter des Deutschen Bundestages und nicht – wie Sie schreiben – Mitglied der Bundesregierung bin.

3 Zu der von Ihnen gestellten Frage nach der Strafbarkeit einer Falschaussage in einer Anhörung kann ich Ihnen folgende Informationen geben: Gemäß § 153 Absatz 1 des Strafgesetzbuches (StGB) ist eine Falschaussage vor einem Gericht oder einer zur eidlichen Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen zuständigen Stelle strafbar. Eine Anhörung des Deutschen Bundestages ist keine solche Stelle. In einer Anhörung werden die Sachverständigen nicht vernommen. Sie werden auch nicht vereidigt. Sie bringen vielmehr frei ihren Sachverstand ein. Die Zielrichtung einer Anhörung im Deutschen Bundestag ist nicht vergleichbar mit der eines gerichtlichen Verfahrens, da es nicht um die Klärung des Kerns eines Sachverhaltes geht. Vielmehr sind die Sachverständigen aufgerufen, ihre persönliche Sachkunde und ihre persönlichen Kenntnisse über spezifische Schwierigkeiten der Materie in die Beratungen einzuführen. Folglich ist eine Falschaussage in einer Anhörung des Deutschen Bundestages gemäß § 153 Absatz 1 StGB nicht strafbar. Gemäß § 153 Absatz 2 StGB ist die Falschaussage vor einem Untersuchungsausschuss strafbar. Eine Anhörung ist jedoch kein Untersuchungsausschuss. Eine Strafbarkeit gemäß § 153 Absatz 2 scheidet somit auch aus.

Sehr geehrter Herr Nöth, ich hoffe, dass ich mit meiner Antwort bestehende Unklarheiten beseitigen konnte. Sollte dies nicht der Fall sein, so können Sie sich natürlich gerne jederzeit wieder an mich wenden.
Mit freundlichen Grüßen

Ingo Wellenreuther MdB