Warum gilt nicht für die bezogenen kWh im NT-Zeitfenster die Strompreisbremse von 0,28 EUR/kWh und warum nicht auch ohne HT-/NT-Bezug generell für Heizstrom?

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Frage von Tim L. •

Warum gilt nicht für die bezogenen kWh im NT-Zeitfenster die Strompreisbremse von 0,28 EUR/kWh und warum nicht auch ohne HT-/NT-Bezug generell für Heizstrom?

Guten Tag Frau Nestle,
nach § 5 Absatz 3 StromPBG wird ein zeitanteiliger Referenzpreis aus HT-/NT-Preis gebildet. Das bedeutet nach meinem Verständnis aber nicht, dass der im NT-Zeitfenster bezogene Strom bei 28 ct/kWh gedeckelt ist. Vielmehr greift, wenn der Referenzpreises überschritten wird, die Preisbremse und dann gilt für den gesamten Verbrauch der Referenzpreis.
In diesem Szenario (Referenzpreis wird überschritten) gibt es doch aber für die Kunden gar keinen Anreiz mehr, einen Teil (Wärmepumpe) bzw. Großteil (Speicherheizung) des Strombezugs in das NT-Zeitfenster zu legen, so lange der Gesamtverbrauch die gedeckelte Menge (80%) nicht überschreitet.

Außerdem fehlt nach meiner Bewertung weiterhin eine angemessene Preisbremse für Wärmepumpenstrom. Die vielen Stromkunden, die Wärmepumpenstrom ohne HT/NT-Zeitfenster beziehen, weil der Preisunterschied bei vielen Versorgern nur noch minimal ist, profitieren überhaupt nicht von der Änderung. Ist das so gewollt?

MfG
Tim L.

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Sehr geehrter Herr L.,

wie Sie richtig beschreiben, werden die zusätzlichen Entlastungen über die bereits geltenden Regelungen der Strompreisbremse hinaus auf Netzentnahmestellen beschränkt, die über einen tageszeitvariablen Tarif beliefert werden, der einen Schwachlast- oder Niedertarif und einen Hochtarif vorsieht. Dabei wird der Referenzpreis lediglich für Niedertarife (Nachtstromtarife) von 40 auf 28 Cent je Kilowattstunde gesenkt. Hierzu wird eine Gewichtung anhand der zeitlichen Gültigkeit der Tarifstufen vorgenommen. Gilt der Nachtstromtarif beispielsweise für sechs Stunden am Tag, greift für die Entnahmestelle ein Referenzpreis von 37 ct/kWh (28 ct/kWh × 6 h/24 h + 40 ct/kWh × 18 h/24 h). Diese Entlastungen gelten ab dem 1. August 2023. Die Auszahlung erfolgt spätestens bis zum 31. Dezember 2023, wobei der Versorger die Wahl hat, die zusätzliche Entlastung entweder monatlich oder im Wege einer einmaligen Entlastung zu gewähren.

Wir Grüne haben in den Verhandlungen zum Gesetz für eine Entlastung für Wärmepumpenstrom gekämpft. Wir wollen gerne, dass die Regel auch für getrennte Zähler gilt. Die FDP war generell skeptisch bei der Unterstützung von Heizstrom. So mussten wir am Ende einen Kompromiss finden, um zumindest einen wichtigen Teil der Heizstromkunden zu erreichen. Dabei haben wir versucht möglichst viele der Menschen mit geringem Einkommen zu erreichen. Diese leiden ganz besonders unter der Energiepreiskrise, die durch unsere Abhängigkeit vom fossilen Gas und Putins Lieferstopp ausgelöst worden ist.

Mit besten Grüßen

Ingrid Nestle

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