§ 3 Abs. 2 WDG fordert Ausreisegenehmigungen (>3 Mon.), doch Antragswege fehlen. Wie schaffen Sie Rechtsicherheit für Bürger zwischen Gesetzestext und faktisch nicht existierenden Verwaltungsprozessen
Seit 01.01.2026 gilt für Männer (17-45 J.) die Pflicht, Auslandsaufenthalte >3 Mon. genehmigen zu lassen (§ 3 Abs. 2 WDG). Das Verteidigungsministerium räumte im April 2026 ein, dass Verwaltungsprozesse zur Beantragung fehlen und Genehmigungen oft nur „fiktiv“ als erteilt gelten.
Diese Lücke zwischen Recht und Vollzug schafft massive Planungsunsicherheit (Auslandssemester, Work-and-Travel). Bürger wissen nicht, ob sie sich melden müssen oder ob die Behördenuntätigkeit ausreicht.
Ich habe beim Karrierecenter eine rechtsverbindliche Auskunft angefordert. Als Vertreter des Wahlkreises Neustadt–Speyer frage ich Sie:
1. Wird die Pflicht ausgesetzt, bis die Verwaltung handlungsfähig ist?
2. Empfehlen Sie Bürgern aktive Antragstellung trotz fehlender Prozesse?
3. Wie positioniert sich Ihre Fraktion zu diesem Vollzugsdefizit?
Eine öffentliche Antwort ist für die Planungssicherheit vieler Familien im Wahlkreis essenziell.
Vielen Dank für Ihre Anfrage zu den Regelungen des § 3 Absatz 2 Wehrpflichtgesetz und der damit verbundenen Verunsicherung.
In den vergangenen Tagen ist in der öffentlichen Diskussion der Eindruck entstanden, dass für Auslandsaufenthalte aktuell eine Genehmigungspflicht besteht. Ich möchte hierzu klarstellen: Derzeit gilt, dass keine Genehmigungen für Auslandsaufenthalte erforderlich sind.
Zwar wurde mit den zum Jahresbeginn in Kraft getretenen gesetzlichen Änderungen auch § 3 Absatz 2 des Wehrpflichtgesetzes wieder aktiviert. Diese Regelung ist jedoch rein vorsorglicher Natur und entfaltet aktuell keine praktische Wirkung. Sie dient ausschließlich dazu, im Falle einer erheblichen Verschlechterung der Sicherheitslage und einer möglichen Wiedereinführung der verpflichtenden Wehrpflicht eine verlässliche Wehrerfassung und -überwachung sicherzustellen.
Die entsprechende Vorschrift bestand bereits vor der Aussetzung der Wehrpflicht im Jahr 2011 und wurde nun in gleicher Form wieder aufgenommen. Gleichzeitig ist ausdrücklich vorgesehen, dass Ausnahmen – insbesondere für den Freiwilligen Wehrdienst – möglich sind.
Entscheidend ist: Das Bundesministerium der Verteidigung wird eine generelle Ausnahme von der Genehmigungspflicht erlassen. Damit besteht aktuell keine Verpflichtung für Männer zwischen 17 und 45 Jahren, Auslandsaufenthalte vorab genehmigen zu lassen oder anzuzeigen.
Vor diesem Hintergrund:
Eine Aussetzung der Pflicht ist faktisch bereits gegeben, da die Genehmigungspflicht derzeit nicht angewendet wird.
Eine aktive Antragstellung ist aktuell nicht erforderlich.
Innerhalb der SPD-Bundestagsfraktion vertreten wir die klare Position, dass Rechtssicherheit und Verlässlichkeit für die Bürgerinnen und Bürger gewährleistet sein müssen. Übergangsregelungen ohne praktische Relevanz dürfen nicht zu Verunsicherung führen.
Sollte sich die sicherheitspolitische Lage verändern und eine Genehmigungspflicht tatsächlich relevant werden, würden klare und funktionierende Verwaltungsverfahren – insbesondere über die Karrierecenter der Bundeswehr – rechtzeitig bereitgestellt werden.
Ich hoffe, ich konnte zur Klärung beitragen und die bestehende Unsicherheit etwas reduzieren.
