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Das LFischG § 31 verbietet schädigende, betäubende und giftige Mittel anzuwenden. Ist die Anwendung des giftigen Angelbleis ein faktisches oder strukturelles Folzugsdefizit?

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Jan Kürschner
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Frage von Jan R. •

Das LFischG § 31 verbietet schädigende, betäubende und giftige Mittel anzuwenden. Ist die Anwendung des giftigen Angelbleis ein faktisches oder strukturelles Folzugsdefizit?

Ihre Kollegin Bina Braun hat die Frage nicht vestanden, können Sie die Frage beantworten?

Das LFischG § 31 verbietet schädigende, betäubende und giftige Mittel anzuwenden. Ist die Anwendung des giftigen Angelbleis ein faktisches oder strukturelles Vollzugsdefizit?

Zur Vermeidung unnötiger Argumentationsketten:

Angeln mit aktiv geführten Bleiködern, bei dem der Gummifisch mit Bleikopf vom Fisch komplett verschluckt wird. Kommt es zum Schnurbruch verendet der Fisch mit dem Bleikopf und wird von einem grösseren Fisch gefressen, Bioakkumulation.

Umwelt-Mindeststandards von Staatengemeinschaften, wie EU oder UNO, sind zu begrüssen. Sollten für Entwicklungsländer eine Verbesserung sein. Ich habe bei Ihren Kollegen in der EU nachgefragt, SH oder BRD liefern keine Daten oder Sonstiges, für eine schnelle Einführung einer EU Regelung, zur Einschränkung von Angelblei.

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Antwort von BÜNDNIS 90/­DIE GRÜNEN

Sehr geehrter Fragesteller,

wenn ich es richtig verstehe, dürfte sich Ihr Anliegen an die EU-Ebene richten.

Wir Grüne unterstützen den Bann, den die Europäische Chemieagentur (ECHA) vorschlägt.

Eigentlich hätte die EU-Kommission bis Ende 2025 einen Vorschlag zu REACH-Verordnung (eine EU-Chemikalienverordnung) vorlegen sollen. Die Überarbeitung wurde aber leider von der  EU Kommission auf 2026 verschoben. Zumindest hat die EU-Kommission signalisiert, dass sie daran arbeitet, die REACH-Überarbeitung 2026 zu verabschieden. 

Aktuellere Informationen liegen mir derzeit nicht vor.

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