Frage an Jan-Marco Luczak bezüglich Arbeit und Beschäftigung

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Jan-Marco Luczak
CDU
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Frage von Dennis B. •

Frage an Jan-Marco Luczak von Dennis B. bezüglich Arbeit und Beschäftigung

Sehr geehrter Herr Luczak,

ich beziehe mich auf Ausschussdrucksache 17(4)636 – Beschäftigtendatenschutzgesetz.
Ist es richtig:
1. Dass mit § 32 Abs. 1 Satz 2 Arbeitgebern das Recht eingeräumt würde, nach laufenden Ermittlungsverfahren zu fragen?
Nach Rechtsprechung ist z. Zt. nur die Frage nach Vorstrafen zulässig.
2. Dass mit § 32 Abs. 6 Satz 2 Arbeitgebern das Recht eingeräumt würde, öffentlich zugängliche Daten über Beschäftigte zu erheben; zugleich die bisher nach § 33 Abs. 1 BDSG für derartige Datenerhebungen bestehende Informationspflicht entfallen soll?
Warum sollen Arbeitnehmer im Verhältnis zu Arbeitgebern damit schlechter gestellt werden als andere Betroffene?
3. Dass durch § 32 Abs. 2 Satz 1 ausdrücklich die Frage nach einer Behinderung zulässig sein und nur die Frage nach einer Schwerbehinderung durch § 32 Abs. 3 ausgeschlossen sein soll?
Im Ergebnis würde eine Diskriminierung behinderter Menschen möglich werden; zudem fehlt es beim Begriff „Behinderung“ im Unterschied zu der nach SGB IX festgestellten „Schwerbehinderung“ an präzisen Maßstäben.
4. Dass durch § 32c Abs. 2 Arbeitgebern die Möglichkeit eingeräumt würde, für die Planung von Versetzungen Persönlichkeitsprofile der Beschäftigten zu erstellen?
Was wäre dies anders als Vorratsdatenspeicherung auf betrieblicher Ebene?
5. Dass durch § 32c Abs. 3 Nr. 2 Arbeitgebern die Möglichkeit eingeräumt würde, ärztliche Untersuchungen durchführen zu können, wenn eine Versetzung geplant ist?
Wäre dies nicht die Lizenz für Arbeitgeber, eine Beförderung vom Gesundheitszustand abhängig zu machen?
6. Dass durch § 32d Abs. 3 Arbeitgebern eine Lizenz zur Kontrolle erteilt würde, wenn künftig anlasslose Screenings von E-Mails und Internetzugriffen durchgeführt werden können, um zu prüfen, ob es Straftaten aus dem Bereich der Untreue, Vorteilsnahme oder Bestechlichkeit gegeben hat?
Damit würden Maßnahmen legalisiert, die in der Vergangenheit als Datenschutzskandale galten (z.B. bei der Bahn).

Hochachtungsvoll
Brunke

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CDU

Sehr geehrter Herr Brunke,

mit der Neuregelung des Beschäftigtendatenschutzes sprechen Sie eine sehr sensible Thematik an.

Eine Regelung über die Behandlung und den Schutz von Daten von Arbeitnehmern (Beschäftigtendaten) ist bisher von vielen Vorgängerregierungen begonnen, aber von keiner abgeschlossen und letztendlich umgesetzt worden. Erst die christlich-liberale Bundesregierung unter Bundeskanzlerin Angela Merkel hat ein solches Gesetz dem Bundestag vorgelegt. Der Vorschlag versucht eine gesetzliche Regelung zu finden, nach welcher viele Datenschutzexperten mit wachsender Vehemenz seit den 1990er Jahren gerufen haben. Der Grund für das bisherige Zögern der Vorgängerregierungen liegt auf der Hand: Der Datenschutz im Beschäftigungsverhältnis steht in einem starken Interessengegensatz von Arbeitgebern einerseits und Arbeitnehmern andererseits. Die Arbeitnehmer sollen sicher vor Bespitzelungen sein. Gleichzeitig müssen aber den Arbeitgebern verlässliche Instrumente für den Kampf gegen Straftaten an die Hand gegeben werden.

Der Gesetzentwurf ist noch nicht abschließend im Deutschen Bundestag diskutiert worden. In den kommenden Wochen werden noch weitere Gespräche mit allen Beteiligten Verbänden geführt.

Grundtenor der christlich-liberalen Koalition ist: Es darf und soll keine allgemeine Leistungs- und Verhaltensüberwachung geben. Dafür werden wir uns auch weiterhin einsetzen.

Ich hoffe, Ihnen mit dieser Antwort weitergeholfen zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Jan-Marco Luczak

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