Warum darf ausnahmslos jeder, ohne Einschränkungen, ein Bestattungsinstitut eröffnen?

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Jan-Niclas Gesenhues
Bündnis 90/Die Grünen
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Frage von Bernhard D. •

Warum darf ausnahmslos jeder, ohne Einschränkungen, ein Bestattungsinstitut eröffnen?

Sehr geehrter Herr Gesenhues,
Deutschland ist ein Land in dem nahezu alles gesetzlich geregelt ist. Leider ist es aber bis heute so, dass ausnahmslos in jeder ohne körperliche, geistige oder vor allem fachliche Einschränkungen, ein Bestattungshaus der eröffnen kann.
Alles was es dafür braucht sind 20€ für den Antrag beim zuständigen Gewerbeamt (zur Anmeldung).
Wenn man bedenkt, dass man als Bestatter beispielsweise Rentenzahlungen der gesetzlichen Rentenversicherung ohne Nachweis einer Sterbeurkunde stoppen kann, oder Zugang zu jeglichen Krankenhaus ohne Kontrolle erlangt, macht einen das stutzig.

Daher stellt sich mir die Frage warum es keinerlei Zugangsvoraussetzungen, und erst recht keine Meisterpflicht, zur Eröffnung eines Bestattungsinstitutes gibt.
Auch bei vorhandenen Unternehmen gibt es keine Pflicht eine Fachkraft oder gar einen Bestattermeister zu beschäftigen.

Warum wird die Politik hier nicht tätig?

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Antwort von
Bündnis 90/Die Grünen

Sehr geehrter Herr D.,

vielen Dank für Ihr Interesse und Ihre Anfrage bezüglich der gesetzlichen Verankerung der Meisterpflicht für den Beruf des Bestatters/der Bestatterin.

Die gesetzliche Festlegung der Meisterpflicht erfolgt auf der Grundlage einer entsprechenden Regelung durch das jeweilige Bundesland. Die Einführung der Meisterpflicht erfordert eine entsprechende Aufnahme des Berufs in die Handwerksrolle „Anlage A“ was eine Anpassung seitens der Kammern und Innungen zur Folge hätte. Der Beruf des Bestatters/der Bestatterin wird derzeit in der Handwerksrolle „Anlage B1“ geführt und unterliegt daher nicht der Meisterpflicht.

Die Aufnahme des Berufsbildes der Bestatter und Bestatterinnen in die Handwerksrolle „Anlage A“ wird derzeit seitens der Handwerkskammern im Zuge der regelmäßigen Überprüfung ausgearbeitet und befindet sich somit im Verfahren. Sofern seitens der Kammern für eine Aufnahme in die Handwerksrolle A beschieden wird, obliegt der Beruf des Bestatters/der Bestatterin und die Gründung eines Unternehmens einer Meisterpflicht. Dieses Vorgehen begrüßen und unterstützen wir, insbesondere vor dem Hintergrund der moralischen und emotionalen Tragweite dieses Berufsstandes. 

Wir hoffen, dass diese Information Ihre Frage beantwortet und stehen Ihnen für weitere Fragen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen, 

Jan-Niclas Gesenhues

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