Frage an Joachim Günther bezüglich Raumordnung, Bau- und Wohnungswesen

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Joachim Günther
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Frage von Uwe N. •

Frage an Joachim Günther von Uwe N. bezüglich Raumordnung, Bau- und Wohnungswesen

Sehr geehrter Herr Günther,

im "Falkensteiner Anzeiger", Nr. 8 vom 30.August 2007 mußte ich lesen, daß der marode ´Falkensteiner Hof´´ - der seit Jahren nicht nur das Ortsbild verschandelt sondern auch einsturzgefährdet aussieht, vom Eigentümer käuflich erworben werden muß, um ihn letztlich durch die Stadt Falkenstein abreißen zu lassen.

Wieso muß der Steuerzahler für die Pflichtverletzung des Eigentümers nach Art. 14 GG haften, also das Gebäude käuflich erwerben?

Wird durch solch ein Verfahren nicht jeder Hauseigentümer aufgefordert, bei Desinteresse das Gebäude verrotten zu lassen und anschließend noch ordentlich Kasse zu machen?

Wieso wird nicht nach Deutschen Baurecht durch Auferlegung eines Zwangsgeldes der Eigentümer zu seiner Verpflichtung nach Art. 14 GG aufgefordert, dieser Verpflichtung auch nachzukommen?

Wo bleibt die Gleichbehandlung nach Art. 3 GG , da bei anderen Gelegenheiten (z.Bsp. Straßenverkehrsrecht) jeder andere Bürger durch Zwangsmaßnahmen gezwungen werden kann, bis hin zur Erzwingungshaft?

Unterliegen Hauseigentümer dem gesondertem Recht - wie Dr. Helmut Kohl - die Sondergesetze haben und nicht dem GG unterworfen sind?

MfG
U.Neumann

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Antwort von
FDP

Sehr geehrter Herr Neumann,

vielen Dank für Ihre Anfrage. Für mich als Außenstehenden ist der Fall etwas schwierig zu beurteilen. Vor allem deshalb, weil die Stadt Falkenstein wohl schon immer Grundstücksmiteigentümerin und Miteigentümerin des (vielleicht selbstständigen) Gebäudeeigentums war. Sie hatte also schon immer zu mindestens 50% auch Instandhaltungspflichten, die sie offenbar auch nicht wahrgenommen hatte. Nach der Wende wurde für solche und ähnlich gelagerte Fälle das Sachenrechtsbereinigungsgesetz beschlossen. Es regelt genau die Fälle, in denen Grundstücks- und Gebäudeeigentum durch die Grundstücksregelungen der DDR auseinander gefallen waren.

Unter anderem regelt der Paragraf 82 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes, dass der Grundstückseigentümer gegen den Nutzer des Gebäudes einen Aufwendungsersatzanspruch von erforderlichen Abrisskosten hat, wenn
A) das Gebäude vom Nutzer errichtet oder erworben wurde
B) das Gebäude nicht mehr nutzbar ist
C) der alsbaldige Abbruch erforderlich ist und
D) das Erfordernis des baldigen Abbruchs auf unterlassene Instandhaltung durch den Nutzer . zurückzuführen ist

Inwieweit diese Regelung nun auf diesen Fall zutrifft, vermag ich nicht zu beurteilen. Man müsste noch klären, inwieweit die Stadt gegenüber den jeweiligen damaligen Nutzern Instandhaltungspflichten verlangt hatte und evtl. auch entsprechende Nachlässe dafür bei den Kaufverträgen vereinbart wurden.

Der Fall ist rechtlich nicht ganz einfach und mit nur so mageren Details auch nicht klar zu beurteilen. Ich würde Ihnen vorschlagen, sich mit dem Bauamt oder dem Bürgermeister Ihrer Stadt in Verbindung zu setzen. Sie sind über die Details im Bilde und können dementsprechend besser auf Ihre Fragen antworten. Selbstverständlich können Sie sich auch jederzeit mit dem FDP-Stadtrat Falkensteins in Verbindung setzen. Ansprechpartner wäre in dem Fall Theodor Kießling.

Mit freundlichen Grüßen
Joachim Günther