Frage an Joachim Herrmann bezüglich Verbraucherschutz

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Joachim Herrmann
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Frage von Heinrich V. •

Frage an Joachim Herrmann von Heinrich V. bezüglich Verbraucherschutz

Hallo,
In Bayern gibt es bisher kein Informationsfreiheitsgesetz. Wieso und warum muß ich ein "berechtigtes Interesse" nachweisen, wenn ich von meinem Land Informationen über mein Leben beieinflussendes Thema haben möchte. Warum ist diese Abwiegelung und Erschwerung in Bayern noch in Kraft? Soll der Bürger noch länger unmündig gehalten werden? Es ist nicht länger hinnehmbar dem Bürger den leichten Zugang und seine Rechte auf Information vorzuenthalten. Andere Bundesländern sind da schon wesentlich weiter und es wird mehr Bürgernähe praktiziert. Wovor fürchtet Ihr Euch in Bayern? Doch nicht vor seinen Bürgern oder doch?

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Sehr geehrter Herr Vitzthum,

vielen Dank für Ihre Nachricht vom 14. Dezember 2020, in der Sie sich nach der bayerischen Rechtslage im Hinblick auf die Informationsfreiheit erkundigen.

Die in Art. 39 Bayerisches Datenschutzgesetz (BayDSG) verankerte Gewährleistung eines allgemeinen Informationszugangsrechts stärkt die Transparenz öffentlicher Verwaltung und damit die Mitwirkungsmöglichkeiten der Bürgerinnen und Bürger.

Die Bürgerinnen und Bürger verfügen somit gegenüber öffentlichen Stellen des Freistaates und der Kommunen bereits nach geltender Rechtslage über ein Recht auf Auskunft über den Inhalt von Dateien und Akten. Sofern ein berechtigtes Interesse dargelegt wird, das entgegen Ihren Befürchtungen weit ausgelegt wird und auf wirtschaftlichen, rechtlichen oder auch auf ideellen Gründen beruhen kann, und keine Ausschlussgründe bestehen, besteht ein allgemeines Informationszugangsrecht. Insbesondere bedarf es keines Nachweises des berechtigten Interesses, sondern dieses muss lediglich glaubhaft dargelegt werden, wofür ein nachvollziehbare Schilderung ausreichend ist. Der Anspruch umfasst nicht nur ein Recht auf Auskunftserteilung in der Form einer Informationsmitteilung durch die Behörde, sondern kann auch in Form der Akteneinsicht oder auch durch die Übersendung von Kopien erfüllt werden.

Zudem weise ich darauf hin, dass die Informationsfreiheits- bzw. Transparenzgesetze auf Bundes- und Länderebene allesamt Ausnahmebestimmungen vorsehen, mit denen bestimmte Auskünfte verweigert werden können. Ein völlig voraussetzungsloser Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen, wie von Ihnen wohl gefordert, wäre nicht begründbar.

Die gesetzliche Ausgestaltung eines allgemeinen Auskunftsanspruchs in Art. 39 BayDSG hat, wie auch der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz bestätigt, mehr Rechtssicherheit über Umfang und Grenzen individueller Informationsrechte geschaffen (vgl. Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz – Das allgemeine Recht auf Auskunft im Bayerischen Datenschutzgesetz – Erläuterungen und Materialien, Rn. 75).

Mit freundlichen Grüßen
Joachim Herrmann, MdL

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