Frage an Johannes Singhammer bezüglich Recht

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Johannes Singhammer
CSU
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Frage von Bärbel L. •

Frage an Johannes Singhammer von Bärbel L. bezüglich Recht

Sehr geehrter Herr Singhammer,

Unterstützen Sie auch den Gesetzerntwurf Sensburg, Dörflinger, Hippe?

Österreich, Großbritannien und Italien haben den assistierten Suizid verboten!
Sorgen Sie für EU-Konformität in diesem Fall.

Angehörigen, Nahestehenden, Pflegende und Ärzten könnten eigennütige Motive unterstellt werden. So wird das Vertrauen zwischen dieser Personengruppe und den Betroffenen Kranken und Alten untergraben.
Es bedarf des Schutzes vor Sterbehilfe-Vereienen und geschäftsmäßigen Sterbehelfern.
Es geht hier um die Rechtssicherheit und unbegrenzte Solidarität mit alten und kranken Menschen bis zum letzten Atemzug.
Nehmen Sie allen schwer Erkrankten die Ängste durch flächendeckende Palliativversorgung im Sinne der Hospizbewegung.

Mit freundlichen Grüßen

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Antwort von
CSU

Sehr geehrte Frau Lehner,

eine Arbeitsgruppe der CSU, die ich geleitet habe, verfasste den nahezu einstimmigen Parteitagsbeschluss vom Dezember 2014 „Miteinander ans Lebensende – Leben gestalten statt Sterben organisieren“. Viele wesentliche Grundelemente dieses CSU-Parteitags-Beschlusses enthält der später entstandene Antrag „Gesetz zur Strafbarkeit der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung“ (sog. „Brand/Griese-Antrag“). Ich habe diesen Antrag daher mitunterzeichnet und werde für diesen Antrag stimmen.

Meine Gründe:

Zum Leben gehört auch in Würde alt zu werden und in Würde sterben zu können. Dies muss in einem gesetzlichen Rahmen geregelt werden, um dem Sterbenden, den Angehörigen, den Pflegenden und den Ärzten Vertrauen und die nötige Sicherheit für ihr Handeln zu geben. Und Leben bedeutet Selbst-bestimmung und Autonomie. Der Tod ist das Ende jeglicher Selbstbestimmung und Autonomie. Die Phase vor dem Tod, das heißt wachsender Autonomie-verlust. Wie wir bei schwindender Selbstbestimmung die Würde bewahren, das ist einer der Kernpunkte der Entscheidung.

Sterben ist höchstpersönlich und eignet sich daher nicht zum Alltagsgeschäft. Und die Möglichkeit des Sterbens auf Bestellung - unter welchen und wie immer engen Voraussetzungen - ist wenig geeignet, individuelle Selbstbestimmung zu verwirklichen. Sondern sie birgt die Gefahr, einen Erwartungsdruck wachsen zu lassen, auch wenn er nicht gewollt ist. Welcher Druck könnte entstehen auf schwerstkranke Menschen, ihren Angehörigen am Ende des Lebens nicht zur Last zu fallen? Nützlichkeitserwägungen für eine Rechtfertigung das Leben darf es nicht geben.

Die Beihilfe zur Selbsttötung für Ärzte mit einer gesetzlichen Norm zu öffnen, wäre problematisch. Allen enggefassten Voraussetzungen, Beratungspflichten zum Trotz würde eine solche Form das grundsätzliche Verständnis und das Verhältnis Arzt-Patient gravierend verändern. Das Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient wäre mindestens gestört. Ärzte wollen das Leben erhalten, die Gesundheit schützen und möglichst wieder herstellen, Leiden lindern sowie Sterbenden Beistand leisten. Die Ärzte sollen daher nicht Hilfe zu einem gesteuerten Sterben leisten, sondern Menschen im Sterben begleiten.

Für Angehörige wird sich an der gegenwärtigen Rechtslage nichts ändern. Das bedeutet unter keinen Umständen eine Ermächtigung für Angehörige bei der Selbsttötung mitzuwirken. Es soll dabei auch nicht eine Grauzone geschaffen werden. Vielmehr wird ein Verantwortungsbereich beschrieben, der sich mit seinen unterschiedlichsten, nicht vorhersehbaren Lebenssachverhalten einer kasuistischen Paragraphenregelung entzieht.

Das Verbot der geschäftsmäßigen Beihilfe zum Suizid und der umfassende Aufbau einer Palliativ- und Hospizversorgung gehören untrennbar zusammen. Eine bessere Palliativversorgung verringert den Wunsch sogenannter Sterbehilfe, weil dadurch dem Sterbenden mehr Schmerzfreiheit und mehr Selbstbestimmung gegeben werden. Es lohnt sich jede Anstrengung dem Sterbenden dabei zu helfen, wann immer es geht, seine Verzweiflung zu nehmen, nicht sein Leben.

Das menschliche Leben von seinem Anfang bis zu seinem Ende zu schützen, muss Vorrang haben gegenüber jeden Art von Nützlichkeits- oder Geschäftsdenken. Deshalb trete ich für folgendes ein: Wer in der Absicht, die Selbsttötung eines anderen zu fördern, diesem hierzu geschäftsmäßig die Gelegenheit gewährt, verschafft oder vermittelt, soll mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden können.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Johannes Singhammer MdB
Vizepräsident des Deutschen Bundestages