Frage an Johannes Vogel bezüglich Arbeit und Beschäftigung

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Johannes Vogel
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Frage von Dirk H. •

Frage an Johannes Vogel von Dirk H. bezüglich Arbeit und Beschäftigung

Guten Tag Herr Vogel!

ich schreibe es mal Hier weilich denke das es auch hierhin gehört!
bei mir geht es um unterhaltrecht. meine Situation ist folgendermaßen ich habe mit meiner Ex Frau zusammen 2 Kinder die nach unserer Trennung 2002 beide bei mir lebten. seit letztem Jahr mach den Schulferien lebt der größere bei seiner Mutter die mit ihrem neuen Ehemann von Hartz4 lebt ich bin jetzt aufgefordert worden 309 € Unterhalt für meinen Sohn zu leisten. die Unterhaltspflicht kann ich noch nachvollziehen aber nicht, das der unterhalt den ich zahlen soll in die bedarfsgemeinschaft einfließt, und mein Sohn quasi meine Exfrau von dem Unterhalt mit Ernähren muss. Außerdem das gar nicht mitgerechnet wird das ich auch ein Unterhaltspflichtiges Kind bei mir Habe das Keinen Unterhalt Bekommt da meine Ex Frau von Hartz4 lebt. Unterhaltsvorschuß habe ich die volle Zeit Schon für beide Kinder Bekommen da meine Ex ja nicht Zahlen Konnte. ich besitze ein Eigenheim das ich schon während unserer Ehe Gekauft habe und mit1100€ monatlich Abzahlen muss. wenn ich jetzt von meinen durchschnittlich 1900€ 309€ Unterhalt zahlen muss weiß ich nicht mehr wie es Weitergehen soll, denn dieses Haus habe ich ja nicht nur aus spaß an der Freude Gekauft, den es sollte ja auch später für meine Kinder sein.
aber wenn ich das so bezahlen soll dann brauche ich auch nicht mehr in drei Schichten Arbeiten zu Gehen dann kann ich auch sagen Hartz4 und Spaß dabei so wie meine Ex und ihr neuer Ehemann. die wenn man es realistisch sieht. sowieso mehr Geld im Monat zur Verfügung Haben Wie ich.

mit Freundlichen grüßen

Dirk Helmer

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Sehr geehrter Herr Helmer,

ich kann verstehen, dass es Ihnen ungerecht erscheint, wenn der von Ihnen zu leistende Unterhalt der Bedarfsgemeinschaft als Einkommen zufließt. Allerdings möchte ich zwei Dinge zu bedenken geben: Da Ihr Kind noch minderjährig ist, erhält den Unterhalt der Erziehungsberechtigte, bei dem das Kind lebt, in Ihrem Fall also Ihre ehemalige Ehefrau. Der Unterhalt ist nicht zweckgebunden, weswegen er in meinen Augen dann doch mit Recht als Einkommen zu werten ist. Dementsprechend greifen natürlich auch die normalen Anrechnungsregeln im Rahmen des Arbeitslosengeldes II; die Bedarfsgemeinschaft erhält also weniger Leistungen durch die Allgemeinheit, als es der Fall wäre, wenn kein Unterhalt gezahlt werden würde. Dass in Ihren Augen Ihr Sohn zum Einkommen seiner Mutter beiträgt, ist also kein Problem – wenn man es denn als solches sehen will – der Grundsicherung, sondern eines des Unterhaltsrechts. Genau genommen würde das tatsächlich verfügbare Einkommen Ihrer ehemaligen Frau durch den Unterhalt sogar deutlich höher ausfallen, wenn sie berufstätig wäre und nicht gleichzeitig Arbeitslosengeld II beziehen würde.

Mit Blick auf Ihre persönliche Situation kann ich Ihnen nur sagen, dass ich es sehr richtig finde, weiterhin zu versuchen, finanziellen auf eigenen Beinen zu stehen. Das ist unter den schwierigen Bedingungen, die Sie geschildert haben, eine große Leistung, zu der ich Sie ausdrücklich ermutigen möchte! Es könnte allerdings sein, dass Sie Anspruch auf Wohngeld oder den Kinderzuschlag haben. Ihre Wohngeldstelle bzw. Familienkasse kann Ihnen darüber Auskunft geben. Sie sollten in meinen Augen auf keinen Fall davor zurückschrecken, gegebenenfalls diese Leistungen in Anspruch zu nehmen, die Ihnen rechtmäßig zustehen!

Mit freundlichen Grüßen

Johannes Vogel

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