Frage an Jürgen Banzer bezüglich Innere Sicherheit

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Jürgen Banzer
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Frage von Rüdiger G. •

Frage an Jürgen Banzer von Rüdiger G. bezüglich Innere Sicherheit

Sehr geehrter Herr Banzer,

Im Landtagswahlkampf ist die Durchführung des (Jugend) Strafvollzuges ein Thema, besonders das Problem der Rückfall Häufigkeit wird thematisiert.

Zu diesem Thema ist mir während eines USA Besuches folgendes aufgefallen.

Es gibt dort pro Bundesstaat ein im Internet einsehbares Sexual Straftäter Register.

Gesuchte bzw. bereits freigelassene Straftäter werden hier mit Foto, Name, Adresse, Straftat und einer Prognose zur Rückfallwahrscheinlichkeit veröffentlich.
Ein Beispiel dazu können Sie hier finden:
http://www.esorn.ag.state.oh.us/Secured/p23.aspx?oid=39333

Könnte auch bei uns ein solches öffentliches Register z.B. eine Erweiterung des Straffvollzuges mit der Elektronischen Fußfessel sein?

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Gruhle,

ich darf Ihnen versichern, dass der Schutz der Bevölkerung vor Sexualstraftaten ein besonderes Anliegen der hessischen Landesregierung ist, dem sie sich mit großer Intensität widmet. Hierzu gehört auch die Frage der möglichen Einrichtung einer zentralen Datei für Sexualstraftäter. Diese Thematik war im letzten Jahr Gegenstand meiner Regierungserklärung, in der ich mich im Rahmen eines 10-Punkte-Planes unter anderem für die Schaffung einer - möglichst deutschlandweit vernetzten, jedoch nur ausgewählten Stellen zugänglichen - Datei für Sexualstraftäter ausgesprochen habe.

Rückfallgefährdete Sexualstraftäter bedürfen einer intensiven Betreuung und Überwachung durch Polizei und Justiz, damit der verfassungsrechtlich gebotene Schutz der Bevölkerung vor weiteren Straftaten insbesondere gegen Leben, körperliche Unversehrtheit, Freiheit und sexuelle Selbstbestimmung gewährleistet ist. Eine den zuständigen Dienststellen zugängliche Sexualstraftäterdatei ist in diesem Zusammenhang sinnvoll, um zielgerichtete und engmaschige Maßnahmen zur Betreuung und Überwachung rückfallgefährdeter Sexualstraftäter ergreifen zu können.

Die in eine solchen Sexualstraftäterdatei aufzunehmenden personbezogenen Daten der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, wie dies in den USA der Fall ist, kommt jedoch in unserem Land sowohl aus verfassungsrechtlichen Gründen als auch mit Blick auf die Datenschutzgesetze und die (gerade auch zum Schutz der Bevölkerung notwendige) Resozialisierung des Täters nicht in Betracht.

Mit freundlichen Grüßen

Jürgen Banzer
Staatsminister