Frage an Katarina Barley bezüglich Recht

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Katarina Barley
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Frage von Ute J. •

Frage an Katarina Barley von Ute J. bezüglich Recht

Sehr geehrte Frau Dr. Barley,

ich bin Opfer einer Straftat ( § 266 StGB). Mein Rechtsanwalt hat mein gesamtes Geld, das auf sein Treuhandkonto überwiesen wurde veruntreut. Mich damit in die Armut (Hartz IV - Bezug) gebracht. Hinter mir liegen zwei Jahre Kampf. Zivil- und strafrechtlich sind alle Maßnahmen ergriffen. Er befindet sich im Vermögensverfall.

Wo finden Opfer von Wirtschaftkriminalität Hilfe? Kein "Weißer Ring" dieser Welt kann hier tätig werden.

Für Notare besteht in diesen Fällen ein Sicherungsfonds - nur nicht für Anwälte.
Kaum jemand weiß um die "Sicherheit" von Treuhandkonten. Der Treuhandnehmer kann und darf völlig "ungeniert" darüber verfügen.

Die jetzige Rechtslage bietet keinen präventiven Schutz gegen unseriöse Robenträger. In Frankreich und Österreich werden Mandantengelder einer zentralen Fremdgeldkasse übertragen, bzw. über ein elektronisches Treuhandbuch mit Zustimmung der Kammer geführt. Und in Deutschland? Hier ist niemand zuständig. Die Kammern sprechen von einem ernsthaften Problem, das nicht vernachläßigt werden sollte. Darauf folgt dann die Relativierung von "schwarzen Schafen" und "Einzelfällen." Sie können sich vorstellen, dass mir diese Aussage nicht genügt und auch in meiner katastrophalen Lage nicht befriedigend sein kann. Ich sehe hier einen dringenden Handlungsbedarf, dass es nicht mehr zu diesem Missbrauch kommen darf. Ich kann und will das auch nicht als "Schicksal" betrachten. Fühle mich nur noch verraten und verkauft!

Mit freundlichen Grüßen

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Sehr geehrte Frau Jakobs,

Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sind nach § 43a Absatz 5 der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) bei der Behandlung der ihnen anvertrauten Vermögenswerte zur Sorgfalt verpflichtet. Fremde Gelder sind unverzüglich an den Empfangsberechtigten weiterzuleiten oder auf ein Anderkonto einzuzahlen. Halten sich Rechtsanwälte nicht daran, so hat das in der Regel zur Folge, dass ihre Zulassung zu widerrufen ist.

Richtig ist, dass die Berufshaftpflichtversicherungen, die jeder Rechtsanwalt abzuschließen muss, wissentliche Verstöße gegen Pflichtverletzungen in der Regel nicht abdecken (§ 51 Absatz 3 Nr. 1 BRAO). Eine Verpflichtung der Rechtsanwälte zur Abdeckung wissentlicher Pflichtverletzungen über ihre Berufshaftpflichtversicherung erscheint schon deshalb problematisch, weil § 81 Absatz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes die Leistungspflicht des Versicherers bei vorsätzlicher Herbeiführung eines Versicherungsfalls ausschließt. Im Übrigen dürfte eine Einbeziehung wissentlicher Pflichtverletzungen zu einer wirtschaftlich rentablen Prämienhöhe kaum möglich sein. Genaue Statistiken über die Zahl von Veruntreuungen werden zwar nicht geführt, aber es kann davon ausgegangen werden, dass es sich nur um wenige Fälle (hochgerechnet höchstens ca. 50 Fälle im Jahr) handelt.

Gegen eine Absicherung von Schäden aus vorsätzlichen Pflichtverletzungen im Wege einer Fondslösung bestehen innerhalb der Anwaltschaft erhebliche Vorbehalte, so dass sich die Rechtsanwaltsverbände bisher dagegen aussprechen. Trotz dieser generell ablehnenden Haltung gegenüber einer Fondslösung wird die Frage, wie der Schutz von Mandanten bei wissentlichen Pflichtverletzungen noch besser ausgestaltet werden kann, seit Jahren mit und innerhalb der Anwaltschaft diskutiert. Da die in der BRAO festgelegten berufsrechtlichen Grundpflichten der Rechtsanwälte durch die Berufsordnung (BORA) konkretisiert werden, welche als Satzungsrecht im Rahmen der Vorschriften der BRAO das Nähere zu den anwaltlichen Rechten und Pflichten regelt, befasst sich die Satzungsversammlung bei der Bundesrechtsanwaltskammer derzeit auch mit dem Thema "Prävention gegen die Veruntreuung von Fremdgeldern" . Es werden Lösungsansätze erörtert, wie in der BORA die Verpflichtung der Rechtsanwälte zum sorgfältigen Umgang mit Fremdgeldern noch besser im Sinne einer Prävention gewährleistet werden kann. Das Ergebnis dieser Diskussionen sollte zunächst abgewartet werden.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Katarina Barley, MdB

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