Frage an Katja Kipping bezüglich Soziale Sicherung

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Katja Kipping
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Frage von Andre K. •

Frage an Katja Kipping von Andre K. bezüglich Soziale Sicherung

Sehr geehrte Frau Katja Kipping,

ich habe eine Frage aus dem sozialem Bereich, Thema SGB XII.
Nach § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII darf die Sozialhilfe nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder der Verwertung kleinerer Geldwerte.
Kann man davon ausgehen, das dies auch für Leistungen nach § 31 Abs. 2 SGB XII gilt?
Das Fehlen einer Sonderregelung spricht eigentlich dafür, aber die Rechtslage scheint nicht eindeutig.
Wie ist Ihre Meinung ?

Mit freundlichem Gruß
Andre Krüger

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Antwort von
DIE LINKE

Sehr geehrter Herr Krüger,

ich sehe den Sachverhalt ebenso wie Sie - das ist allerdings meine persönliche Einschätzung und keine verbindliche Rechtsauskunft.
Der von Ihnen angesprochene § 31 SGB XII regelt Sonderleistungen, die auch zu übernehmen sind, wenn generell kein Sozialhilfeanspruch besteht, diese einmaligen Bedarfe aber ansonsten nicht gedeckt werden könnten. Die Vorschrift enthält auch eine Regelung für die Einkommensanrechnung. Laut dieser kann Einkommen berücksichtigt werden, welches der Anspruchsberechtigte innerhalb von einem Zeitraum von bis zu 6 Monaten nach Ablauf des Monats erwirbt, in welchem über seinen Leistungsantrag entschieden worden ist. Ob und inwieweit allerdings ein Einkommen angerechnet wird, das liegt im pflichtgemäßen Ermessen des jeweiligen Trägers vor Ort - es handelt also um eine sogenannte "kann-Bestimmung".

Mit freundlichen Grüßen
Katja Kipping