Besteht Vertrauensschutz für langjährig Versicherte (1963 Jahrgang) bei der Abzugshöhe im Fall von vorzeitiger Renteninanspruchnahme?
Sehr geehrte Frau Mast,
im Dezember 2026 vollende ich mein 63. Lebensjahr (Geburtstag) und habe hierzu meine Lebensplanung in Form einer vorzeitigen Verrentung (langjährig Versicherter > 35 Jahre Beitragszeit erfüllt) seit einigen Jahren entsprechend ausgerichtet.
Seitens der DRV liegen mir bisherige Rentenauskünfte zum tatsächlichen Rentenbezug ab 01.01.2027 mit einem Rentenabschlag von 13,8 % vor.
Frage: kann ich, als 1963er Jahrgang, wenn auch erst im Dezember rentenbezugsberechtigt im Zeitpunkt meines Geburtstags, auf Vertrauensschutz nach dem derzeitigen „alten“ Abzugshöhesatz (hier: insges. 13,8 %) vertrauen oder muss ich mich bei den gegenwärtigen Überlegungen auf höhere Abschläge von 0,4 % oder 0,5 % Abschlag pro Monat einstellen und damit nicht unwesentlichen Unwägbarkeiten entgegensehen, da meine tatsächliche Rentenzahlung erst im Januar 2027 erfolgt, wo auch die „neuen“ Reformregelungen voraussichtlich durchgreifen?
Danke für Ihre Rückantwort!
M.f. Grüßen
H.-U. J.
Sehr geehrter Herr J.,
vielen Dank für Ihre Nachricht und für die genaue Schilderung Ihrer Situation.
Sie sprechen einen Punkt an, der viele Menschen bewegt. Wer über Jahrzehnte gearbeitet, Beiträge gezahlt und seine persönliche Lebensplanung verlässlich an der geltenden Rechtslage ausgerichtet hat, muss sich auch auf politische Entscheidungen verlassen können. Gerade für rentennahe Jahrgänge ist das eine Frage des Respekts vor der Lebensleistung und der sozialen Verlässlichkeit.
Nach der derzeit geltenden Rechtslage ist für Ihren geplanten Rentenbeginn zunächst die Auskunft der Deutschen Rentenversicherung maßgeblich. Für Ihren beschriebenen Fall ist dort ein Rentenbeginn ab 01.01.2027 mit einem Abschlag von 13,8 Prozent ausgewiesen. Solange es keine gesetzlich beschlossene Neuregelung gibt, ist dies die maßgebliche Grundlage Ihrer aktuellen Planung. Aktuell gibt es keine Planungen, die Datengrundlage zu ändern.
Zu Recht fragen Sie aber, ob sich daran durch laufende Reformüberlegungen noch etwas ändern könnte.
Die Alterssicherungskommission wurde Anfang Januar 2026 eingesetzt. Sie hat den Auftrag, Vorschläge für die zukünftige Ausgestaltung der Alterssicherung zu erarbeiten, und soll diese nach derzeitigem Stand bis Ende des zweiten Quartals 2026 vorlegen. Aus der Arbeit der Kommission folgt jedoch nicht automatisch eine unmittelbare Änderung der geltenden Rechtslage. Erst wenn auf dieser Grundlage konkrete gesetzliche Vorschläge vorgelegt, politisch beraten und schließlich beschlossen werden, könnten sich daraus überhaupt Änderungen ergeben.
Aus sozialdemokratischer Sicht – also auch aus meiner Sicht als Bundestagsabgeordnete, ist dabei klar: Sollte es Veränderungen im Rentenrecht geben, dann müssen für rentennahe Jahrgänge faire, verlässliche und sozial ausgewogene Übergangsregelungen gelten.
Unabhängig von der Gesetzeslage empfehle ich Ihnen, Ihre Unterlagen zu gegebener Zeit noch einmal direkt mit der Deutschen Rentenversicherung zu besprechen. Dort erhalten Sie die für Ihren Einzelfall verbindliche rentenrechtliche Auskunft. Der Rentenantrag sollte in der Regel etwa drei Monate vor dem geplanten Rentenbeginn gestellt werden.
Ich hoffe, diese Einschätzung hilft Ihnen weiter.
Mit freundlichen Grüßen
Katja Mast
