Guten Morgen Frau Mast, mein Plan besteht seit längerem darin, mit 63 nach 45 Arbeitsjahren mit 14,4 % Abschlägen in Rente zu gehen. Ich bin Jahrgang 1966. Wird die Rentenreform mir dies gestatten?

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Frage von Ronja K. •

Guten Morgen Frau Mast, mein Plan besteht seit längerem darin, mit 63 nach 45 Arbeitsjahren mit 14,4 % Abschlägen in Rente zu gehen. Ich bin Jahrgang 1966. Wird die Rentenreform mir dies gestatten?

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Sehr geehrte Frau K.,

vielen Dank für Ihre Anfrage. Sie schreiben vermutlich vor dem Hintergrund der aktuellen Empfehlungen der Alterssicherungskommission. Die Kommission empfiehlt zwar, den Zeitpunkt, ab dem man nach 35 Beitragsjahren mit Abschlägen in Rente gehen kann, von 63 auf 64 Jahre anzuheben. Danach soll diese Altersgrenze parallel zur Entwicklung der Regelaltersgrenze weiter angehoben werden. Das mögliche Renteneintrittsfenster soll dadurch auch bei einer Anhebung der Regelaltersgrenze bei drei Jahren bleiben.

Zugleich wird dabei aber ausdrücklich auf ausreichenden Vorlauf und Planungssicherheit für rentennahe Jahrgänge verwiesen. Wichtig ist außerdem: Bei den Empfehlungen handelt es sich noch nicht um beschlossenes Recht. Eine Änderung müsste zunächst in einen konkreten Gesetzentwurf einfließen, parlamentarisch beraten und vom Bundestag beschlossen werden. Erst dann lässt sich verbindlich sagen, ab wann eine neue Regelung gelten würde und welche Übergangs- oder Vertrauensschutzregelungen vorgesehen sind.

Nach der derzeitigen Rechtslage sollte für Sie gelten: Wenn Sie mindestens 35 Versicherungsjahre erfüllen, können Sie als Versicherte des Geburtsjahrgangs 1966 die Altersrente für langjährig Versicherte bereits mit 63 Jahren in Anspruch nehmen. Da die abschlagsfreie Altersgrenze für Ihren Jahrgang bei 67 Jahren liegt, wäre ein Rentenbeginn mit 63 nach heutiger Rechtslage mit einem dauerhaften Abschlag von 14,4 Prozent verbunden.

Voraussetzung ist, dass die erforderlichen 35 Versicherungsjahre erfüllt sind und alle weiteren persönlichen rentenrechtlichen Voraussetzungen vorliegen. Ob und ab wann dies in Ihrem konkreten Fall zutrifft, kann nur die Deutsche Rentenversicherung verbindlich prüfen. Bitte verstehen Sie diese Rückmeldung daher als unverbindliche Orientierung. Für eine verbindliche Prüfung empfehle ich Ihnen, sich direkt an die Deutsche Rentenversicherung zu wenden.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen damit weiterhelfen, und wünsche Ihnen für Ihren weiteren Weg alles Gute.

Mit freundlichen Grüßen

Katja Mast

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