Können Sie bitte die ersten Antworten der Bundesregierung inkl. der geplanten Evaluierung auf meine letzte Frage neu verlinken?

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Kay Gottschalk
AfD
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Frage von Thomas P. •

Können Sie bitte die ersten Antworten der Bundesregierung inkl. der geplanten Evaluierung auf meine letzte Frage neu verlinken?

Sehr geehrter Herr Gottschalk,

Sie haben in Ihrer zweiten Antwort auf meine Frage vom 14.06.2023 die Antworten der Bundesregierung auf meine ersten Fragen inkl. der geplanten Evaluierung beifügen bzw. verlinken wollen. Leider ist der Inhalt offensichtlich nicht eingefügt worden bzw. die Links fehlen. Vermutlich ein Kopierfehler.

Ich möchte Sie daher bitten, Ihre Inhalte hier oder in meiner Frage vom 14.06. nachzureichen.

Vielen Dank für ihre Bemühungen.

Mit freundlichen Grüßen

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Antwort von
AfD

Sehr geehrter Herr P.,

anbei erhalten Sie die Fragen sowie die Antworten der Bundesregierung:

1. „Wie viele gemeldete Fälle hinsichtlich Verlustverrechnungsbeschränkung des 20 Absatz 6
Satz 5 Einkommensteuergesetz gab es insgesamt in 2021 (bitte nach Monaten
aufschlüsseln)?“,
2. „In wie vielen Fällen wurde der Verlusthandel durch Verlustverrechnungsbeschränkung des
20 Absatz 6 Satz 5 Einkommensteuergesetz fehlerhaft oder gar nicht erklärt (bitte anhand der
beiden Kategorien nach Monaten aufschlüsseln)?“,
beantworte ich wie folgt:
Im Hinblick auf die zeitlichen Abläufe bei den Veranlagungen ist davon auszugehen, dass erst
im Jahr 2026 vollständige Daten zu den Fällen des § 20 Absatz 6 Satz 5 Einkommensteuergesetz
(EStG) im Jahr 2021 vorliegen. Erst dann werden belastbare Fallzahlen (vollständiger Erklärungseingang,
Einsprüche abgearbeitet etc.) vorliegen.
Kapitaleinkünfte werden in Deutschland grundsätzlich an der Quelle besteuert. Der Steuerpflichtige
braucht diese im Rahmen der Steuererklärung nicht zu erklären. Eingang in die
Fallzahlen der Finanzverwaltung können daher nur Fälle finden, in denen die Steuerpflichtigen
ihre Verluste in der Einkommensteuererklärung auch angeben. Ob Verluste fehlerhaft erklärt werden, kann statistisch nicht erfasst werden. Die Höhe der Verluste ist aber durch die Steuerbescheinigung des Kreditinstituts nachzuweisen.

3. „Ist die im Gesetzestext verankerte Evaluation zur Verlustverrechnungsbeschränkung des
§ 20 Absatz 6 Satz 5 Einkommensteuergesetz für Termingeschäfte ab 2021 nach zwei Jahren
durchgeführt worden bzw. befindet sich in der Durchführung, und wenn ja, wo sind bzw.
werden diese Daten einsehbar sein?“,
beantworte ich wie folgt:
Im Hinblick auf die zeitlichen Abläufe bei den Veranlagungen und Erstattungen von Kapitalertragsteuern,
ist davon auszugehen, dass nach dem Inkrafttreten im Veranlagungszeitraum
2020 für Verluste aus Kapitalforderungen und im Veranlagungszeitraum 2021 für Verluste
aus Termingeschäften erst im Jahr 2026 vollständige Erfahrungen und Informationen vorliegen.
Ein fundierter Abschluss der Evaluation ist daher erst im Jahr 2026/2027 möglich.
Die aus der Evaluierungspraxis bekannten Vorlaufzeiten ergeben sich in der Regel aus den
Festsetzungsfristen. Der erforderliche Zeitraum für die Sammlung von Erfahrungswerten und
Informationen ist somit ggf. länger als der für die Evaluation vorgesehene Zeitrahmen. Der
abschließende Bericht erfolgt an den Finanzausschuss des Deutschen Bundestages.

Die jeweiligen Antworten finden Sie unter den folgenden Links:
https://dserver.bundestag.de/btd/20/078/2007889.pdf (Seite 19)
https://dserver.bundestag.de/btd/20/077/2007751.pdf (Seite 28)

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