Können Sie sicherstellen, dass die Definition von Cannabismissbrauch in §13a FeV bundesweit einheitlich zu Fahreignungsüberprüfungen führt und regionale Beliebigkeit minimieren?

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Kirsten Kappert-Gonther
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Frage von Manuel C. •

Können Sie sicherstellen, dass die Definition von Cannabismissbrauch in §13a FeV bundesweit einheitlich zu Fahreignungsüberprüfungen führt und regionale Beliebigkeit minimieren?

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Antwort von
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Sehr geehrter Herr C.

die Fahrerlaubnis-Verordnung gilt bundesweit! Wer berauscht ist, sollte nicht Auto fahren, egal ob durch Alkohol, THC oder andere Substanzen. Gleichzeitig lehne ich es ab, den Entzug des Führerscheins quasi als Ersatzstrafrecht zu verwenden, so wie es viele Cannabis-Konsument*innen bisher erlebt haben. Mit dem CanG wurde die Fahrerlaubnis-Verordnung dahingehend geändert, dass der reine Besitz von Cannabis, wenn keine Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit vorliegt, nicht mehr zum Entzug der Fahrerlaubnis führen kann - das gilt bundesweit. Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens kann zudem nicht mehr darauf gestützt werden, dass gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen - auch das gilt bundesweit. Bei wiederholten Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss oder Anzeichen von Cannabismissbrauch kommt es aber weiterhin zur MPU. 

Mit freundlichen Grüßen
Kirsten Kappert-Gonther

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