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Wie gewährleisten Sie künftig die Wahrung des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung?

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Kirsten Kappert-Gonther
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Frage von Andreas K. •

Wie gewährleisten Sie künftig die Wahrung des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung?

Sehr geehrte Frau Kappert-Gonther

Wie gewährleisten Sie künftig die Wahrung des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung? Wenn Sie gesetzlich Versicherte wie mich zur Nutzung der elektronischen Patientenakten zwingen, um Zugang zur ärztlichen und psychotherapeutischen Versorgung zu erlangen,

Wenn Sie auch jene hierzu zwingen, die der Anlage und Verwendung der elektronischen Patientenakte widersprochen haben.

Wie ermöglichen Sie den Zugang für Versicherte, die sich bezüglich ihrer psychischen Probleme keiner digitalen Triage unterziehen wollen?

Den Psychotherapeuten wird von Krankenkassen oft vorgeworfen, sie behandelten nur „leichte“ Fälle. Aber: die häufig vergebene leichte Diagnose einer Anpassungsstörung F43.2 ist eine Schon-Diagnose aus gutem Grund, weil das Diskriminierungpotenzial von F Diagnosen hoch ist.

Die erzwungene Offenbarung psychischer Probleme Dritten ggü könnte den Zugang zur Pth erschweren und zur Chronifizierung unbehandelter psych. Erkrankung führen.

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Antwort von BÜNDNIS 90/­DIE GRÜNEN

Sehr geehrter Herr K.

 

vielen Dank für Ihre Nachricht.

 

Das geltende Recht sieht einen Widerspruch gegen Anlage einer elektronischen Patientenakte (ePA) vor. Die ePA ist keine Voraussetzung, um ärztliche oder psychotherapeutische Behandlung beanspruchen zu können. Eine Benachteiligung durch eine Verweigerung der ePA-Nutzung ist ausdrücklich nicht gestattet.

 

Die ePA kann die Versorgungsqualität aber erheblich verbessern, indem Doppeluntersuchungen vermieden, Arzneimittelinteraktionen besser erkennbar sind, Behandlungsverläufe für Notfallsituationen verfügbar sind. Das sind legitime gesundheitspolitische Ziele. Gleichzeitig kann jede Person durch das informationelle Selbstbestimmungsrecht selbst entscheiden, wem sie welche Daten über sich offenbart. Das gilt für Gesundheitsdaten in besonderem Maße.

 

Sie weisen auf ein strukturelles Problem hin: Das Diskriminierungspotenzial psychiatrischer und psychotherapeutischer Diagnosen ist empirisch belegt. Wer befürchten muss, dass seine psychische Diagnose digital gespeichert, zugänglich gemacht oder gegen ihn verwendet wird, sucht keine Hilfe oder sucht sie zu spät. Für die Speicherung von gesundheits- und behandlungsbezogenen Informationen in der ePA müssen Ärzt*nnen und Psychotherapeut*innen daher zwingend das Einverständnis ihrer Patient*innen einholen. Daten aus psychotherapeutischen Behandlungen erscheinen also nicht ohne Freigabe der Patient*in in der ePA.

Wir Grüne im Bundestag haben uns außerdem dafür eingesetzt, dass Abrechnungsdaten nur noch für die Versicherten selbst einsehbar sind. Auch damit tragen wir der informationellen Selbstbestimmung im Gesundheitswesen Rechnung.

 

In meiner Zuständigkeit als Berichterstatterin für seelische Gesundheit in der Grünen Bundestagsfraktion setze ich mich dafür ein, dass Menschen mit psychischem Hilfebedarf die Versorgung erhalten, die sie benötigen. Eine gute psychische Versorgung braucht ein Hilfesystem aus gut vernetzten, passgenauen psychosozialen, psychiatrischen und psychotherapeutischen Angeboten, in dem verschiedene Berufsgruppen gut zusammenarbeiten und das für Betroffene leicht erreichbar ist, insbesondere auch in psychischen Krisen oder akuten Belastungssituationen. Weniger Stigma und mehr Hilfen – dafür setze ich mich ein.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Kirsten Kappert-Gonther

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