Lückenlose Kontrolle der 2G-Plus-Regel von ehrenamtlich betriebenen Vereinen?

Portrait von Klaus Holetschek
Klaus Holetschek
CSU
86 %
12 / 14 Fragen beantwortet
Frage von Luca B. •

Lückenlose Kontrolle der 2G-Plus-Regel von ehrenamtlich betriebenen Vereinen?

Sehr geehrter Herr Holetschek,

Heute morgen musste ich unsere Tennisplätze im Freien zugesperren, da die 15. Infektionsschutzverordnung eine lückenlose Kontrolle des Impf- und Teststatuses verlangt. Ich denke, ich muss Ihnen nicht erläutern, dass dies für ehrenamtlich betriebene Vereine (also die deutliche Mehrheit) völlig unmöglich ist.
In diese Maßnahme kann ich nur zwei Intentionen interpretieren:
1. Kontaktbeschränkung zur Senkung des Infektionsrisikos: Dies ist jedoch auszuschließen, da das Infektionsrisiko beim Individualsport im Freien gegen 0 läuft.
2. "Motivation" zum Impfen: Auch diese Intention ist durch die darauffolgende Schließung von oben genannten Gründen nicht nachzuvollziehen.

Hier also meine Frage:
Wird von ehrenamtlich betriebenen Vereinen wirklich eine lückenlose Kontrolle verlangt?
Wenn ja: Was ist die Intention der Maßnahme?
Wenn nein: Gilt auf Sportstätten dann Eigenverantwortung zur Einhaltung von 2G+ und wer haftet für Nichteinhalten?

MfG
B. Luca

Portrait von Klaus Holetschek
Antwort von
CSU

Sehr geehrter Herr B.,

 

vielen Dank für Ihre Nachfrage zum Vereinssport. Gerne kann ich Ihnen folgende Hinweise geben:

 

Der Zugang zu Sportstätten und praktischer Sportausbildung in geschlossenen Räumen darf nur durch Sportlerinnen und Sportler erfolgen, soweit diese geimpft oder genesen oder unter 14 Jahre alt sind und zusätzlich über einen Testnachweis verfügen (2G plus).

 

Abweichend davon können minderjährige Schülerinnen und Schüler, die regelmäßigen Testungen im Rahmen des Schulbesuchs unterliegen, zur eigenen Ausübung sportlicher Aktivitäten zugelassen werden. Getesteten Personen stehen gleich: Kinder bis zum sechsten Geburtstag, Schülerinnen und Schüler, die regelmäßigen Testungen im Rahmen des Schulbesuchs unterliegen und noch nicht eingeschulte Kinder.

 

Sportlerinnen und Sportler, die geimpft oder genesen oder unter 14 Jahre alt sind, können zudem zur eigenen sportlichen Betätigung und zur praktischen Sportausbildung Zutritt zu Sportstätten unter freiem Himmel erhalten, ohne einen Testnachweis vorlegen zu müssen.

 

Für das Personal gilt die 3G-Regelung nach § 28b Abs. 1 IfSG. Anbieter, Veranstalter und Betreiber sind zur zweiwöchigen Aufbewahrung der eigenen Testnachweise sowie zur Überprüfung der vorzulegenden Impf-, Genesenen- und Testnachweise durch wirksame Zugangskontrollen samt Identitätsfeststellung in Bezug auf jede Einzelperson verpflichtet, § 5 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 4 Abs. 5 der 15. BayIfSMV. Ein Verstoß dagegen stellt gem. § 17 Nr. 3 Der 15. BayIfSMV eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit Bußgeld geahndet werden.

 

Nur ausnahmsweise kann von dem Erfordernis einer individuellen Kontrollpflicht des Anbieters, Veranstalters und Betreibers abgerückt werden, wenn dies aus Gründen der Betriebsorganisation / des Betriebsablaufs, tatsächlicher Gegebenheiten oder aus sonstigen faktischen Gründen im Einzelfall nicht zumutbar erscheint. Die „Beweislast“ für die Unzumutbarkeit einer vollständigen Zugangskontrolle liegt beim jeweiligen Betriebsinhaber bzw. beim Verantwortlichen der betroffenen Einrichtung und ist von diesem im Falle einer Kontrolle glaubhaft zu machen.

 

Bei Anbietern und Betreibern, bei denen im regulären Betriebsgeschehen ohnehin (Ticket- bzw. Einlass-) Kontrollen durchgeführt werden oder Personal anwesend ist, wird es an einer Unzumutbarkeit von vollständigen Kontrollen regelmäßig fehlen (z.B. Zugang zu kulturellen Veranstaltungen, Museen, Messen, Kinos, Sportveranstaltungen, Kernöffnungszeiten im Handel und in Sporteinrichtungen etc.). Auch in der Gastronomie ist eine vollständige Kontrolle grundsätzlich zumutbar, da hier regelmäßig eine Bedienung erfolgt und Personal anwesend ist. Gleiches gilt im Handel. Bei Vereinen wird es in der Regel zumutbar sein, Kontrollen auf die jeweiligen Verantwortlichen vor Ort (z.B. Trainer / Chorleiter etc.) zu delegieren.

 

Solange und soweit vollständige 3G bzw. 2G oder 2Gplus-Zugangskontrollen im konkreten Betrieb, in der konkreten Einrichtung o.Ä. nicht zumutbar sind und die verantwortliche Person dies im Einzelfall ausreichend glaubhaft machen kann, können anstelle von vollständigen Kontrollen strukturierte und effektive Stichprobenkontrollen treten. Diese setzen voraus, dass deutliche und geeignete Hinweise an die Gäste, Besucher und Nutzer erfolgen, dass für den Zugang der betroffenen Einrichtung eine Zugangsbeschränkung gilt und ein Zugang nur mit entsprechendem Nachweis zulässig ist (bspw. durch Aushänge, Schilder oder Tafeln unmittelbar vor dem Eingangsbereich). Zudem hat der Anbieter, Veranstalter, Betreiber oder der sonst Verantwortliche der Einrichtung ein Konzept zur Durchführung von Stichprobenkontrollen und zur Erfüllung einer angemessenen Kontrollquote, die im Konzept festzulegen und zu dokumentieren ist, zu erstellen.

 

Sollten Sie aufgrund der besonderen Situation in Ihrem Verein (Nutzung der Tennisplätze im Freien ohne jegliche Anwesenheit eines Verantwortlichen wie z.B. Trainer/Platzwart vor Ort) eine solche Ausnahmesituation für gegeben erachten, empfehle ich Ihnen, dies und Ihr Stichprobenkonzept mit dem örtlichen Gesundheitsamt zu besprechen, damit eine keine Missverständnisse bei Kontrollen gibt.

 

Ich kann menschlich sehr gut nachvollziehen, dass Sie die Infektionsschutzmaßnahmen als hinderlich und lästig empfinden. Bedenken Sie jedoch bitte, dass die Lage in den bayerischen Krankenhäusern und Intensivstationen sehr ernst ist: Nahezu jedes verfügbare Intensivbett in Bayern ist belegt, das Krankenhauspersonal arbeitet am Rande des Möglichen; die Infektionszahlen sind nach wie vor sehr hoch. Mit einer neuen Kraftanstrengung und einem „Wellenbrecher“ muss Bayern nun dieser Lage Herr werden. Die Verschärfungen in der 15. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (15. BayIfSMV) waren unausweichlich, um die Lage auf den Intensivstationen zu entspannen.

 

Dabei geht es nicht darum, den Menschen ihre Erholung, Ausgleich, sportliche Betätigung oder das Ausleben ihrer Interessen zu verwehren, sondern darum, dass diese Kontakte so sicher wie möglich stattfinden. Bitte haben Sie Verständnis dafür und werben Sie in Ihrem Verein für die Akzeptanz der Maßnahmen. Den schnellsten Weg aus der Pandemie können wir nur gemeinsam gehen.

 

Mit freundlichen Grüßen 

 

Klaus Holetschek 

Mitglied des bayerischen Landtages 

 

Staatsminister 

 

Was möchten Sie wissen von:
Portrait von Klaus Holetschek
Klaus Holetschek
CSU