Plant die Bundesregierung ein Vorgehen gegen missbräuchliche Abmahnungen nach dem Urheberrecht, wie bereits im Wettbewerbsrecht gültig, damit Stefan Böhme endlich keine Millionen mehr scheffeln kann?

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Frage von Annette F. •

Plant die Bundesregierung ein Vorgehen gegen missbräuchliche Abmahnungen nach dem Urheberrecht, wie bereits im Wettbewerbsrecht gültig, damit Stefan Böhme endlich keine Millionen mehr scheffeln kann?

Sehr geehrter Herr Kuhle,
kürzlich wurde die Vermieterin einer Ferienwohnung erfolgreich für einen Urheberrechtsverstoß abgemahnt, da auf den Fotos der Ferienwohnung eine legal erworbene Fototapete abgebildet war (https://www.heise.de/news/Urteil-Fototapete-in-Gaestezimmer-als-Urheberrechts verletzung-7524441.html).
Dies ist sehr problematisch, da nach dem Urteil Menschen nicht einmal mehr Fotos ihrer Wohnungen veröffentlichen können, wenn darin möglicherweise auch legal erworbene Abbildungen zu sehen sind, auch wenn diese nicht der Zweck oder der Fokus des Bildes sind. Auch ist es nicht möglich eine Wand mit einer Fototapete aus dem Foto zu entfernen oder gar die Tapete zu entfernen, nur um ein Foto z.B. auf Instagram zu veröffentlichen! Bitte legen Sie dem Abmahnkönig/Millionär Stefan Böhme das Handwerk und verbieten Sie missbräuchliche Abmahnungen nach dem Urheberrecht, wie im Wettbewerbsrecht, zumindest was Fototapeten angeht, die ja viele Bürger in Ihren Wohnungen haben.

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Sehr geehrte Frau F.,

vielen Dank für Ihre Nachricht zu missbräuchlichen Abmahnungen. Gerne möchte ich Ihnen hierauf antworten. Die von Ihnen beschriebene Situation ist natürlich ein Missstand, der inakzeptabel ist. Eine gesonderte Prüfung bezüglich der Lizenzierung eines Werkes durch den Käufer ist unzumutbar. Verbraucherinnen und Verbraucher sollten darauf vertrauen können, beim Erwerb von Gegenständen auch dessen Nutzungsrechte voll und ganz zu erhalten. Darunter fällt auch das Recht die vollständig privat eingerichtete Wohnung zu fotografieren und diese Fotografien der Öffentlichkeit zu präsentieren. Diesen Schutz gibt das derzeitige Urheberrecht auch her. Denn die Fototapete kann nach § 57 UrhG als unwesentliches Beiwerk angesehen werden und ist somit in der Vervielfältigung, Verbreitung und öffentlichen Wiedergabe frei. In Ihrem konkreten Fall ist das Problem die Rechtsprechung des BHG im sogenannten Möbelkatalog-Fall. Deshalb bräuchte es erneut eine Klarstellung der Rechtsprechung, durch die diese Leitentscheidung abgelöst werden würde. Wir werden die Entwicklung kritisch beobachten. Sollte das Urheberrecht missbräuchlich genutzt werden, werden wir prüfen, ob und inwiefern gesetzgeberischer Handlungsbedarf besteht.

Ich wünsche Ihnen alles Gute.
Mit freundlichen Grüßen
Konstantin Kuhle

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