Bezugnehmend auf Ihre Antwort vom 10.07.2026: Welcher besondere sachliche Grund rechtfertigt die steuerliche Ungleichbehandlung von Bitcoin und Gold im Rahmen desselben § 23 EStG?

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Leon Eckert
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Frage von Andreas K. •

Bezugnehmend auf Ihre Antwort vom 10.07.2026: Welcher besondere sachliche Grund rechtfertigt die steuerliche Ungleichbehandlung von Bitcoin und Gold im Rahmen desselben § 23 EStG?

Sehr geehrter Herr Eckert,

vielen Dank für Ihre Antwort vom 10.07.2026. Sie führen aus, die Abschaffung der Haltefrist sei eine „systemkonforme Fortentwicklung“ des § 23 EStG. Dies überzeugt mich nicht. Die zehnjährige Frist des § 23 greift, wenn ein Wirtschaftsgut zur Einkünfteerzielung genutzt wird. Sie knüpft also an die Nutzung an, nicht an die Art des Wirtschaftsguts. Bitcoin wird jedoch regelmäßig nicht als Einkunftsquelle gehalten. Die geplante Neuregelung würde deshalb erstmals allein Kryptowerte aus der bisherigen Systematik herauslösen, während Gold, Kunst oder Oldtimer weiterhin nach einem Jahr steuerfrei veräußert werden könnten. Gerade dadurch entstünde aus meiner Sicht eine Ungleichbehandlung vergleichbarer privater Wirtschaftsgüter. Welcher besondere sachliche Grund rechtfertigt diese Differenzierung über fiskalische Erwägungen hinaus?

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Antwort von BÜNDNIS 90/­DIE GRÜNEN

Sehr geehrter Herr K.,

vielen Dank für Ihre Rückfrage.

Der Kerngedanke, in dieser Frage ist für mich, dass Gewinne aus Vermögen steuerlich nicht bessergestellt sein sollten, als Arbeitseinkommen. Damit schließt meine Meinung die vorher genannten Güter (Gold, Kunst, Oldtimer etc.) ausdrücklich mit ein.

Wer solche Güter erwirbt, verfügt in aller Regel über einen Wohlstand, der es zumutbar macht, Wertzuwächse bei der Veräußerung zu verteuern. Auch das Netzwerk Steuergerechtigkeit fordert in seinem aktuellen Jahrbuch, dass Gewinne aus der Veräußerung von Edelmetallen und Gemälden nicht länger steuerfrei bleiben sollten.

Ich hoffe ich konnte Ihnen meine persönliche Sicht auf das Thema hiermit verdeutlichen.

Mit freundlichen Grüßen

Leon Eckert

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